(Sobald die Urteilsbegründung vom BVwfG veröffentlicht wurde folgt von unserem Juristen eine Erklärung dazu. )
Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar
 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen 
Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 
Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für 
private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird. Einzige Chance wäre noch auf EU Ebene zu klagen. 
 Nach 
dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 1. 
Januar 2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag 
erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. 
Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, 
die anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang 
bereitgehalten wurde. Von der Beitragszahlung wird auf Antrag 
aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver 
Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung befreit. Eine 
Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist 
nicht vorgesehen. Die Beitragshöhe ist im 
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag entsprechend dem 
jeweiligen Vorschlag der unabhängigen Kommission zur 
Ermittlung und Überprüfung des Finanzbedarfs (KEF) zunächst auf 
17,98 € im Monat, seit 2015 auf 17,50 € im Monat festgesetzt. Die 
Kläger haben Bescheide, in denen die beklagten 
Rundfunkanstalten rückständige Beiträge festgesetzt haben, 
vor allem mit der Begründung angefochten, nicht im Besitz eines 
Rundfunkempfangsgeräts zu sein. Ihre Klagen haben in den 
Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
 Das 
Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger gegen 
die Berufungsurteile zurückgewiesen. Die 
Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht 
umfasst auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Die
 Kompetenzregelungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes
 sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht 
um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische 
nichtsteuerliche Abgabe handelt. Der Rundfunkbeitrag wird 
nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als 
Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die 
öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.
 Das Beitragsaufkommen wird nicht in die Haushalte der Länder 
eingestellt, um die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten 
Gemeinlasten zu finanzieren. Nach dem 
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dient es der funktionsgerechten
 Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. 
Demzufolge legt der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag fest, 
dass Überschüsse vom Finanzbedarf für die folgende zweijährige
 Beitragsperiode abgezogen werden. 
 Für diese Art der 
nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen 
Rundfunks besteht die verfassungsrechtlich notwendige 
besondere Rechtfertigung. Dies folgt zum einen daraus, dass der 
Rundfunkbeitrag den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit 
abgilt. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist 
geeignet, diesen Vorteil zu erfassen. Die Annahme, dass 
Rundfunkprogramme typischerweise in Wohnungen empfangen 
werden, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen 
Gestaltungsspielraums, weil nach den Erhebungen des 
Statistischen Bundesamts weit über 90 % der privaten Haushalte 
mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Auch mussten die 
Landesgesetzgeber nicht an der geräteabhängigen 
Rundfunkgebühr festhalten, weil deren Vereinbarkeit mit dem 
Verfassungsgebot der Abgabengerechtigkeit zumindest 
zweifelhaft war. Insbesondere die Verbreitung 
multifunktionaler Empfangsgeräte führte dazu, dass das 
gebührenpflichtige Bereithalten eines Empfangsgeräts gegen 
den Willen der Besitzer nicht mehr festgestellt werden konnte.
 Zum anderen stellt die Erhebung einer nichtsteuerlichen 
Abgabe nach der bindenden Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts die dem öffentlich-rechtlichen 
Rundfunk gemäße Finanzierung dar. Das 
Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die 
Rundfunkanstalten dadurch in die Lage versetzt werden, den 
klassischen, der Vielfaltsicherung verpflichteten 
Rundfunkauftrag unter den Bedingungen der dualen 
Rundfunkordnung zu erfüllen, ohne in eine mit der 
Rundfunkfreiheit unvereinbare, weil die Vielfalt gefährdende 
Abhängigkeit von Werbeeinnahmen oder staatlichen Zuschüssen 
zu geraten.
 Nach alledem ist es verfassungsrechtlich 
nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem 
Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine
 möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu 
gewährleisten, konterkarieren. Hinzu kommt, dass der Nachweis, 
nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der 
technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr 
verlässlich erbracht werden kann.
 Die Anknüpfung der 
Beitragspflicht an die Wohnung verstößt nicht zu Lasten der 
Personen, die eine Wohnung alleine innehaben, gegen das Gebot 
der Gleichbehandlung, weil hierfür ein hinreichender sachlicher
 Grund besteht: Die Wohnung stellt den typischen Ort des 
Programmempfangs dar und ermöglicht es, die Beiträge ohne 
tatsächlichen Ermittlungsaufwand zu erheben. Darauf durften 
die Landesgesetzgeber angesichts der Vielzahl der 
beitragsrelevanten Sachverhalte, der Häufigkeit der 
Beitragserhebung und der Beitragshöhe abstellen.
 BVerwG 6 C 6.15 - Urteil vom 18. März 2016
 
 
 
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