Mittwoch, 25. November 2015

Die Antifa brandschatzt und droht mit Mord

Bildquelle: 360b / Shutterstock.com   
Quelle: eigentümlich frei

Mit Staatsknete?
Helldeutschlands Sturmabteilung gegen rechts wird von Tag zu Tag aktiver. Im echten Furor Teutonicus maßt sich die steuergeldfinanzierte Truppe nicht nur an, zu bestimmen, wer wo demonstrieren oder trauern darf, nein, sie verkündet und exekutiert Strafen, wenn man sich wagt, ihr Diktat zu missachten.
Nachdem die schmähliche Randale vor der französischen Botschaft in Berlin für die Aktivisten mehr peinlich als erfolgreich war, haben sich unsere tapferen Kämpfer gegen rechts wieder mal aufs Zündeln verlegt. Das Auto eines Bärgida-Teilnehmers wurde nun endgültig abgefackelt, nachdem der erste Versuch vor zwei Wochen noch fehlgeschlagen war.

Weil es nicht ausreicht, eine gute Tat vollbracht zu haben, mussten sich die Urenkel der Original-Sturmtruppen, die ihre Opas immer erfolgreicher kopieren, auch noch selbst feiern. „Bei Bärgida war gestern schon Silvester“, schrieb „eine linksradikale Gruppe mit emanzipatorischem Anspruch“, die nach eigenen Angaben seit 2010 in Berlin besteht und „andere Zustände ermöglichen“ will. Na, wenn das kein Ziel ist, das die Antifa-Herzen höher schlagen und ihre Umgebung förmlich entflammen lässt! Das hatten wir alles schon in Deutschland und wollten es eigentlich nie wieder haben.
Natürlich findet die Polizei die Brandstifter nicht, auch die Hassfahnder von Justizminister Maas im Internet meiden linksradikale Seiten geflissentlich. Selbst die berüchtigte, seit Jahren aktive Indymedia, die „Bild“ der Linksradikalen, kann nicht gestoppt werden. Die Seite meldet den jüngsten Brandanschlag – im Gegensatz zur Hauptstadtpresse. Wenn sie schreibt: „Wie immer bei derartigen Vorfällen muss man von Brandstiftung ausgehen“, verfügt sie über Wissen, das nur Täter haben können. Das scheint aber keinem der verantwortlichen Terrorbekämpfer aufzufallen.

Im Vergleich zu dem, was im Augenblick in Thüringen passiert, könnte man die Berliner „Vorfälle“ glatt als kindische Kokelei abtun. In Thüringen hat sich eine „RAF 4.0“ gegründet, die in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Morde an zehn Richtern, zehn Staatsanwälten, zehn Polizisten und zehn Politikern sowie am Präsidenten des Landgerichts Gera angekündigt hat. Daraufhin wurden nicht näher bezeichnete „Sicherungsmaßnahmen“ verstärkt, aber den Linksradikalismus als die Gefährdung einzustufen, die er für uns alle darstellt, dazu können sich Politik und Meinungsmacher nicht durchringen.
Die originale RAF musste noch Banken überfallen, um an das für ihre Aktionen nötige Geld zu kommen. Füllt die RAF 4.0 schon Förderanträge aus, um Staatsknete aus dem 43-Millionen-Topf für den „Kampf gegen rechts“ zu erhalten?

Die Parteiendemokratie - ein Auslaufmodell

Sonntag, 15. November 2015

Impressionen vom Hörstel Vortrag

Trotz aller widrigen Umstände und 3- maligem Ortswechsel kamen doch noch rund 40 Leute zum Vortrag von Christoph Hörstel. Die Terroristen unserer Nürnberger SA drohten Vermietern und Pächtern via Telefonterror und Email, nur um einen Vortrag von Ihm zu verhindern.
Es war jedenfalls trotz allem ein super Abend mit Fassbier, Heizpilzen und guter Gemeinschaft. Die Polizei war für alle Fälle informiert.
Für die Zukunft werden wir keinen Veranstaltungsort mehr veröffentlichen. Das kanns ja wohl nicht sein.... oder sind wir schon wieder soweit ?  Das Video folgt am Montag.

Hier ein paar Impressionen vom Vortragsabend:

 


 
 
 

 



Freitag, 13. November 2015

Unsere GEZ Abdankung

Wie man täglich an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung sieht, schert sich diese in keinster Weise um die Enhaltung ihrer  Gesetze, wie zum Beispiel das Grundgesetz Art.16.
Da dies bereits auf hoher Ebene geschieht, ist es klar, dass dies auch bei der (illegalen) Eintreibung der GEZ Gebühr passiert.

Wir "kleinen" Bürger haben dagegen im Normalfall keine Chance.


Speziell in der GEZ Sache geht es schon lange nicht mehr um das Recht, sondern um Macht!

Wir haben jetzt als Stammtisch vorerst unsere Möglichkeiten ausgenutzt und scheitern mittlerweile aus finanziellen Gründen. Wir sind bereits bis zu einem Stuhl Urteil vorgedrungen und jedes weitere Vorgehen würde eine mündliche Verhandlung bedeuten welche uns teuer zustehen kommen würde und keine Aussicht auf Erfolg diesbezüglich besteht. Die jenigen von uns welche bereits ein solches Urteil erhalten haben werden nun unter Vorbehalt zahlen.
Sollten Sie trotzdem, die Zeit, die Nerven und viel Geld übrig haben, können sie selbstverständlich weiterhin versuchen gegen diesen Machtapperat anzukämpfen. Es wird aber spätestens wenn ein Bescheid von Gericht kommt in dem ein Siegel ist und zum Schluß "gez." für gezeichnet steht keinen Sinn mehr haben, es sei denn Sie haben genug Geld auf Reserve und ziehen vor Gericht. Es handelt sich dann um eine mündliche Verhandlung, in der ab der ersten Instanz eine Anwaltspflicht herrscht. 
Wer denkt er kann dafür Gerichtskostenbeihilfe oder Erstattung beantragen liegt falsch, da bei der Überprüfung des Antrages auf Gerichtskostenbeihilfe die Voraussetzungen eines erfolgreichen Prozesses vorliegen müsste. Aus langjähriger Erfahrung wissen wir, dass diess aber in so einem Fall sehr unwarscheinlich ist.

Wir geben ausserdem in Zukunft keine weitere rechtliche Beratung mehr bis auf die bereits veröffentlichten Schreiben. 

Wir werden in Zukunft nicht mehr gegen diese Bande rechtlich vorgehen, da dies scheinbar dort ohnehin keinen interessiert, sondern stattdessen in subversive Aktionen gegen den Beitragsservice Zeit investieren.




Dienstag, 10. November 2015

Vortrag von Christoph Hörstel am 12.11.2015 in Nürnberg

Christoph Hörstel  kommt auf einen Überaschungsbesuch nach Nürnberg für einen Vortrag vorbei. Bitte ladet alle kräftig noch dazu ein. Bitte warme Jacken mitbringen .
 



Thematisch wird er vermutlich über das aktuelle Treiben der Bundesregierung und über die aktuelle Lage im Nahen und Mittleren Osten reden. 


Ort:
Der CVJM hat leider den Schwanz eingezogen..
Und der Wirt der zweiten location wurde bedroht.
Somit nun die 3. Location:

Neuer Ort:
Kornburger Str. 2, 90469 Nürnberg (Nähe Bereitschaftspolizei)
Beginn: 19 Uhr

https://www.facebook.com/events/839204129533680/

Mittwoch, 9. September 2015

Widerspruchsschreiben gegen GEZ / Beitragsservice / Gerichtsvollzieher

Hier das Schreiben zu unserem Vortrag vom 4.9.2015 bezüglich Gerichtsvollzieher.
Bitte einfach rauskopieren.

Viele Grüße

ASR Stammtisch Nürnberg



Absender

Empfänger (Gerichtsvollzieher)

(Ort), (Datum)

Widerspruch gegen den Zwangsvollstreckungsbescheid;
Aktenzeichen:

Sehr geehrte/ geehrter ....
hiermit lege ich gegen den oben genannten Zwangsvollstreckungsbescheid vom xx.xx.2015 zugestellt am xx.xx.2015 Widerspruch ein.

1.) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung:
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung nach § 80, Abs 4 VwGO und § 732 Abs. 2 ZPO, wegen mehreren Verfahrensfehler und einem nichtigen Verwaltungsakt gemäß nach § 44 Abs.1 und Abs. 2, Nr. 1,3,4 und 6 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs.5 BVwVfG, bis über meinen Widerspruch gerichtlich entschieden wurde.

1.1.) Begründung zur Aussetzung der Vollziehung:
Ich sehe meine Grundrechte nach Art.1 Abs.1 und Abs.3, Art.2 Abs.1, Art.3 Abs.1, Art.5, Abs.1 bis Abs.3 und Art.18 GG verletzt.
Ich beziehe mich auf Art. 18 GG in Verbindung mit Art. 19, Abs. 2 GG. Diese Artikel werden auf untragbare Weise missachtet. Die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen ohne sachlichen Grund gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes.


2.) Begründungen meines Widerspruch:
2.1) Verstöße gegen das Grundgesetz
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 1 Abs.1 und Abs.3, Art.2 Abs.1, Art.3 Abs.1, Art.5, Abs.1 bis Abs.3 und Art.18 GG.
Dabei ist nicht von Belang, ob es ein Gesetz oder Vertrag ist, oder ob der
15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist.
Grundrechte dürfen unter keinerlei Umständen verletzt werden,
Art.18 und Art.19 Abs.2 GG.
Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebots gemäß Art.19 Abs.1 Satz 2 GG, ist nach dem jedes Gesetz, dass ein Grundrecht einschränkt, das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu benennen, was nachweislich, hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Jedes Gesetz, dass das Zitiergebot ignoriert, ist verfassungswidrig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen. Dieser Vorwurf kann nicht entkräftet werden.
Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört dort auf, wo die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art.2 Abs.1 GG und die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG oder die ungehinderte Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt. Dieser Vorwurf kann nur entkräftet werden, wenn es ein gültiges Gesetz hierzu gäbe.
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen gegen
Art.5, Abs.1 GG.
Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig zu bewerten. (Art. 5, Abs. 1 GG.)
Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz gibt, das Art.5, Abs.1 GG, entkräftet.

Gemäß des Zitiergebotes nach Art.19, Abs.1 GG in Verbindung mit
Art.79 Abs.1, Satz 1 und mit Art. 79 Abs. 2 GG und der analogen Anwendung von
§ 75 Abs.1 und Abs.2 BayVerf ist es unumgänglich, darauf zu verweisen,
dass Art.5, Abs.1 GG verletzt wird, andernfalls wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig.


2.2) Rechtsstellung der Gerichtsvollzieher
Die Rechtmäßigkeit Ihres Tuns ist gemäß Art. 33 Abs. 1 und Abs. 4 GG nicht bewiesen. Da es sich hier um Rechtsverstöße handelt, zählen lediglich Fakten, Gesetze sowie Gerichtsurteile.
Als Träger hoheitlicher Befugnisse gemäß Art.33 Abs.4 GG ist dieser gemäß Art.20 Abs.2 GG und als besonderes Organ der vollziehenden Gewalt gemäß Art.1 Abs.3 GG an die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht und gemäß Art.20 Abs.3 GG an Gesetz und Recht gebunden.
Als Angehöriger der staatlichen Gewalt hatte er in jedem Einzelfall die wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes gemäß Art.1 Abs.1 Satz 1 GG mit der Verpflichtung für die gesamte staatliche Gewalt gemäß Satz 2 zu beachten.
Die einschlägige Neuregelung befindet sich ausschließlich in § 2 GVO, da § 1 GVO ersatzlos aufgehoben worden ist.
Bei der zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der Aufsicht führende Richter des Amtsgerichtes.
Die Neuregelung ist mit der Regelung in Art.33 Abs.4 GG, die einen tragenden Verfassungsgrundsatz enthält, nicht vereinbar. Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher im Grundgesetz an Stelle der Vorschrift von Art.33 Abs.4 GG geschaffen wird, fehlt den nicht mehr in einem öffentlich - rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Gerichtsvollziehern seit dem 01.08.2012 die Legitimation, mit Gewalt hoheitliche Vollstreckungsakte zu vollziehen.
Das hat zur Folge, dass die freiberuflichen Gerichtsvollzieher zurzeit nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden dürfen und auch nicht im Wege der Amtshilfe andere Behörden, die zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Unterstützung heranziehen können sowie diese Behörden im Gegenzug auch keine Amtshilfe gewähren dürfen.
Entscheidend für die Unzulässigkeit der Privatisierung des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan ist die Vorschrift des Art.20 Abs.2 GG, der mit der Ewigkeitsgarantie gemäß Art.79 Abs.3 GG vor Eingriffen des verfassungsändernden Gesetzgebers geschützt ist.

3.) Wirksamkeit des Verwaltungsakt
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

3.1) Begründung:
Es liegt kein wirksamer Verwaltungsakt vor, da der genannte Beitragsservice nicht Gläubiger ist. Gemäß nach § 80 Abs.5 Satz 1, 1 alternative VwGO ist der Verwaltungsakt nichtig.
Den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahme kommt gemäß § 80 Abs.2 Satz VwGO in Verbindung mit § 20 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung zu.

Dieser Widerspruch richtet sich auch zu Recht gegen die Antragstellerin und nicht gegen den Bayerischen Rundfunk, die im Wege der Vollstreckungshilfe für den Bayrischen Rundfunk oder ferner dem Beitragsservice tätig wurde, alternativ als Amtshilfe.
Aus Art.27 Abs.1 in Verbindung mit Art.26 VwZwG ergibt sich, dass grundsätzlich die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Vollstreckungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist.
Da der Bayerische Rundfunk, ferner der Beitragsservice aber nicht über einen Vollstreckungsbeamten nach dem Gesetz verfügt, leistet ihm die Antragsgegnerin Vollstreckungshilfe, nach Art.27 Abs.1, Satz 2 VwZwG auch alternativ analog zusehen, Amtshilfe. Wenn aber, wie hier, die ersuchte Behörde eine selbstständig anfechtbare Entscheidung getroffen hat, richtet sich der Rechtsschutz gegen die den Verwaltungsakt erlassene ersuchte Behörde als Vollstreckungsbehörde.
Außerdem handelt es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen zwischen behördlichen Akt der Rechtshilfe (vgl. OVG Sachsen - Anhalt,
Beschluss vom 23. Dezember 2008, 2 M 235/08, juris), sodass mangels Außenwirkung Rechte des Beitrags- bzw. Vollstreckungsschuldners nicht verletzt sein können.

Hinreichend begründet ergibt sich klar heraus, dass durch die Rundfunkanstalten selbst erlassene Festsetzungen, Bescheide und Vollstreckungsersuche, für die nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nicht rechtsfähigen Beitragsservice als rechtlicher Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt tätig wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2013, 27 L 64.63; VG Gießen, Urteil vom 10.Dezember 2014, 5 K 237/14. GI, juris Rn. 15) nichtig sind.

Die genannten Gründe erklären mehr als hinreichend, warum ich mich hiermit der Beitragszahlung an den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk ausdrücklich verweigere und gegen Ihr Vollstreckungsersuchen Widerspruch einlege.

Mit freundlichen Grüßen, >
Maxi Muster,

Sonntag, 30. August 2015

(04.09.2015) Vortrag zum Thema GEZ - Beitragsservice / Gerichtsvollzieher

Nachdem uns in den letzten 2-3 Monaten vermehrt Anfragen / Mails / Hilferufe erreichten bzgl. Beitragsservice und dessen immer schärfer formulierte Schreiben und mittlerweile sogar von diversen Gerichtsvollziehern die scheinbar jetzt im Nürnberger / Fürther Raum häufig versuchen Geld einzutreiben, möchten wir am 4. September einen Informationsabend im Rahmen unseres Stammtisches machen wie auf die diversen Schreiben speziell von Gerichtsvollziehern zu reagieren ist. Wenn möglich die Schreiben der Gerichtsvollzieher mitbringen! Unser Jurist wird in Zukunft nicht mehr auf jede einzelne Mail die uns erreicht antworten. Da dies jedesmal eine menge Zeit kosten würde bitten wir alle Interessierten die vom Beitragsservice und seit neuestem auch von Gerichtsvollziehern belästigt werden an diesem Abend vorbei zu kommen.  
Es wird keine Video oder Audioaufzeichnung geben. Wir werden zwar das Musterschreiben speziell auf Gerichtsvollzieher angepasst auf den Blog stellen aber nicht mehr umfassend Fragen dazu beantworten.

Daher aufgemerkt :

4. September 
Vortrag zum Thema GEZ - Beitragsservice / Gerichtsvollzieher  ab ca. 20 Uhr
(Stammtisch beginnt ab 19 Uhr)  Bitte Pünktlich erscheinen !


Gaststätte zum Bayernhaus
Tucherstrasse 21
90403 Nürnberg

http://www.zum-bayernhaus.de

Wenn möglich gebt uns bitte per mail Bescheid ob ihr kommt damit wir einigermaßen mit den Sitzplätzen planen können.

https://www.facebook.com/events/1678751549027092/
asr_stammtisch_nuernberg@yahoo.de

PS: Wir werden an diesem Abend keine Reichis oder BRD GmbH ihr seid nicht für uns zuständig Themen behandeln oder diskutieren. Wir wissen dass einiges hier im argen liegt sehen aber keinerlei Sinn darin bei diesem Thema damit zu argumentieren. Wir konzentrieren uns an diesem Abend auf die bestehende Gesetzgebung.

 

Freitag, 28. August 2015

Neue Stammtisch Location !

Am 4. September starten wir wieder den Stammtisch nach der Sommerpause. Wir werden zwar in kürze weitere Locations noch testen, aber der Erste Stammtisch nach dem Ende im Palmengarten wird in der Gaststätte zum Bayernhaus stattfinden.


Gaststätte zum Bayernhaus
Tucherstrasse 21
90403 Nürnberg

http://www.zum-bayernhaus.de
Lageplan

Dort gibts eine vielfältige gute Küche, Biergarten und Nebenraum für Vorträge.

Wir freuen uns auf euch