Die Partei der Vernunft sieht in der derzeitigen Steuerdebatte
eine zunehmende Kriminalisierung der legalen Steuervermeidung.
Bezeichnenderweise gibt es aber keine Bestrebungen, die unsägliche
Steuerverschwendung in Deutschland und der EU zielstrebig anzugehen und
über den Abbau von Subventionen nachzudenken und unter diesem
Blickwinkel eine steuerliche Entlastung für uns Bürger zu erreichen.
https://www.openpetition.de/petition/online/steuerverschwendung-als-straftatbestand-politiker-in-die-haftung-nehmen
Vor diesem Hintergrund hat die Partei der Vernunft einen entsprechenden
neuen Pragraphen für die Abgabenordnung formuliert. Dieser neue § 370 a
soll neben dem § 370 (hier handelt es sich um die Behandlung von
Steuerhinterziehungen) Bestand haben und der Steuerverschwendung nicht
nur Einhalt gebieten, sondern auch rechtliche Handhabe für Strafen
begründen, die denen der Steuerhinterziehung gleichgesetzt sind.
Ich habe unterschrieben, weil:
wird doch langsam Zeit - Man sollte das GG ruhig mal hinsichtlich Haftung bei der Verwaltung extensiver auslegen. Beispiel Aufsichtsräte (Politiker) im Landesbankenskandal. Keine neuen Gesetze, bestehende anwenden. Aber - "er war Jurist und sonst von minderem Verstande" (Ludwig Thoma) Wir haben Gesetze von Juristen für Juristen gemacht und nicht für die Bevölkerung.
Helmut Zimmermann
Die Partei der Vernunft strebt Steuerverschwendung als Straftatbestand an und stellt folgenden Gesetzentwurf vor:
Begründung:
Abgabenordnung - AO
§ 370 a - Steuerverschwendung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. über Finanzmittel des Bundes, der Länder oder Kommunen, fahrlässig
und/oder grob fahrlässig verfügt und damit dem Bund, dem Land, der
Kommune, und somit dem Steuerzahler einen Schaden zufügt
2. den Steuerpflichtigen nicht oder unvollständig über die Verwendung
von Finanzmitteln des Bundes, der Länder, der Kommunen informiert
3. sich oder andere Personen aufgrund eines politischen Mandates von Steuern und Abgaben befreit
4. Finanzmittel des Bundes, des Landes oder der Kommune für Zuschüsse (Subventionen) verwendet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter
1. gemäß Ziffer (1) vorsätzlich handelt oder der Gesamtbetrag des Schadens € 500.000 überschreitet,
2. ohne Befugnis handelt,
3. mehrfach nach Ziffer (1) handelt,
4. den entstandenen Schaden nicht umgehend (binnen 7 Tagen) im Bundesanzeiger öffentlich macht
5. als Mitglied einer Partei oder Wählervereinigung, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Taten nach Ziffer (1) verbunden hat, handelt
6. sich weigert einem Abbau aller Subventionen um jährlich 25 % auf den
jeweiligen Ursprungsbetrag oder- satz, beginnend am 1.7.2014,
zuzustimmen.
(4) Steuern sind namentlich dann verschwendet, wenn die ursprüngliche
Zweckbestimmung nicht in einem vorher festgesetzten und verbindlichen
Zeitrahmen erreicht wird.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Maßnahmen begangen werden,
bei denen die Kosten der Maßnahme den ursprünglich festgelegten Rahmen
um 10% übersteigen. Der darüber hinausgehende Betrag fällt in voller
Höhe unter den Tatbestand nach Ziffer (1).
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn die Maßnahmen von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Union
selbst verwaltet oder initiiert werden und es sich, teilweise oder
gänzlich, um Steuermittel der Bürger der Bundesrepublik Deutschland
handelt, die der Europäischen Union oder einem Mitgliedsstaat, auch
durch die Europäische Union, zur Verfügung gestellt wurden.
(7) Finanzmittel des Bundes, der Länder und Kommunen dürfen außerhalb
der Grenzen der Europäischen Union nur für Botschaften und Vertretungen
der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes
auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
begangen werden.
(9) Eine bestehende Immunität aufgrund eines Abgeordnetenstatus gilt nicht für Verfehlungen gemäß § 370 a der AO