Mittwoch, 9. September 2015

Widerspruchsschreiben gegen GEZ / Beitragsservice / Gerichtsvollzieher

Hier das Schreiben zu unserem Vortrag vom 4.9.2015 bezüglich Gerichtsvollzieher.
Bitte einfach rauskopieren.

Viele Grüße

ASR Stammtisch Nürnberg



Absender

Empfänger (Gerichtsvollzieher)

(Ort), (Datum)

Widerspruch gegen den Zwangsvollstreckungsbescheid;
Aktenzeichen:

Sehr geehrte/ geehrter ....
hiermit lege ich gegen den oben genannten Zwangsvollstreckungsbescheid vom xx.xx.2015 zugestellt am xx.xx.2015 Widerspruch ein.

1.) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung:
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung nach § 80, Abs 4 VwGO und § 732 Abs. 2 ZPO, wegen mehreren Verfahrensfehler und einem nichtigen Verwaltungsakt gemäß nach § 44 Abs.1 und Abs. 2, Nr. 1,3,4 und 6 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs.5 BVwVfG, bis über meinen Widerspruch gerichtlich entschieden wurde.

1.1.) Begründung zur Aussetzung der Vollziehung:
Ich sehe meine Grundrechte nach Art.1 Abs.1 und Abs.3, Art.2 Abs.1, Art.3 Abs.1, Art.5, Abs.1 bis Abs.3 und Art.18 GG verletzt.
Ich beziehe mich auf Art. 18 GG in Verbindung mit Art. 19, Abs. 2 GG. Diese Artikel werden auf untragbare Weise missachtet. Die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen ohne sachlichen Grund gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes.


2.) Begründungen meines Widerspruch:
2.1) Verstöße gegen das Grundgesetz
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 1 Abs.1 und Abs.3, Art.2 Abs.1, Art.3 Abs.1, Art.5, Abs.1 bis Abs.3 und Art.18 GG.
Dabei ist nicht von Belang, ob es ein Gesetz oder Vertrag ist, oder ob der
15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist.
Grundrechte dürfen unter keinerlei Umständen verletzt werden,
Art.18 und Art.19 Abs.2 GG.
Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebots gemäß Art.19 Abs.1 Satz 2 GG, ist nach dem jedes Gesetz, dass ein Grundrecht einschränkt, das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu benennen, was nachweislich, hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Jedes Gesetz, dass das Zitiergebot ignoriert, ist verfassungswidrig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen. Dieser Vorwurf kann nicht entkräftet werden.
Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört dort auf, wo die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art.2 Abs.1 GG und die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG oder die ungehinderte Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt. Dieser Vorwurf kann nur entkräftet werden, wenn es ein gültiges Gesetz hierzu gäbe.
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen gegen
Art.5, Abs.1 GG.
Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig zu bewerten. (Art. 5, Abs. 1 GG.)
Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz gibt, das Art.5, Abs.1 GG, entkräftet.

Gemäß des Zitiergebotes nach Art.19, Abs.1 GG in Verbindung mit
Art.79 Abs.1, Satz 1 und mit Art. 79 Abs. 2 GG und der analogen Anwendung von
§ 75 Abs.1 und Abs.2 BayVerf ist es unumgänglich, darauf zu verweisen,
dass Art.5, Abs.1 GG verletzt wird, andernfalls wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig.


2.2) Rechtsstellung der Gerichtsvollzieher
Die Rechtmäßigkeit Ihres Tuns ist gemäß Art. 33 Abs. 1 und Abs. 4 GG nicht bewiesen. Da es sich hier um Rechtsverstöße handelt, zählen lediglich Fakten, Gesetze sowie Gerichtsurteile.
Als Träger hoheitlicher Befugnisse gemäß Art.33 Abs.4 GG ist dieser gemäß Art.20 Abs.2 GG und als besonderes Organ der vollziehenden Gewalt gemäß Art.1 Abs.3 GG an die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht und gemäß Art.20 Abs.3 GG an Gesetz und Recht gebunden.
Als Angehöriger der staatlichen Gewalt hatte er in jedem Einzelfall die wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes gemäß Art.1 Abs.1 Satz 1 GG mit der Verpflichtung für die gesamte staatliche Gewalt gemäß Satz 2 zu beachten.
Die einschlägige Neuregelung befindet sich ausschließlich in § 2 GVO, da § 1 GVO ersatzlos aufgehoben worden ist.
Bei der zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der Aufsicht führende Richter des Amtsgerichtes.
Die Neuregelung ist mit der Regelung in Art.33 Abs.4 GG, die einen tragenden Verfassungsgrundsatz enthält, nicht vereinbar. Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher im Grundgesetz an Stelle der Vorschrift von Art.33 Abs.4 GG geschaffen wird, fehlt den nicht mehr in einem öffentlich - rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Gerichtsvollziehern seit dem 01.08.2012 die Legitimation, mit Gewalt hoheitliche Vollstreckungsakte zu vollziehen.
Das hat zur Folge, dass die freiberuflichen Gerichtsvollzieher zurzeit nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden dürfen und auch nicht im Wege der Amtshilfe andere Behörden, die zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Unterstützung heranziehen können sowie diese Behörden im Gegenzug auch keine Amtshilfe gewähren dürfen.
Entscheidend für die Unzulässigkeit der Privatisierung des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan ist die Vorschrift des Art.20 Abs.2 GG, der mit der Ewigkeitsgarantie gemäß Art.79 Abs.3 GG vor Eingriffen des verfassungsändernden Gesetzgebers geschützt ist.

3.) Wirksamkeit des Verwaltungsakt
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

3.1) Begründung:
Es liegt kein wirksamer Verwaltungsakt vor, da der genannte Beitragsservice nicht Gläubiger ist. Gemäß nach § 80 Abs.5 Satz 1, 1 alternative VwGO ist der Verwaltungsakt nichtig.
Den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahme kommt gemäß § 80 Abs.2 Satz VwGO in Verbindung mit § 20 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung zu.

Dieser Widerspruch richtet sich auch zu Recht gegen die Antragstellerin und nicht gegen den Bayerischen Rundfunk, die im Wege der Vollstreckungshilfe für den Bayrischen Rundfunk oder ferner dem Beitragsservice tätig wurde, alternativ als Amtshilfe.
Aus Art.27 Abs.1 in Verbindung mit Art.26 VwZwG ergibt sich, dass grundsätzlich die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Vollstreckungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist.
Da der Bayerische Rundfunk, ferner der Beitragsservice aber nicht über einen Vollstreckungsbeamten nach dem Gesetz verfügt, leistet ihm die Antragsgegnerin Vollstreckungshilfe, nach Art.27 Abs.1, Satz 2 VwZwG auch alternativ analog zusehen, Amtshilfe. Wenn aber, wie hier, die ersuchte Behörde eine selbstständig anfechtbare Entscheidung getroffen hat, richtet sich der Rechtsschutz gegen die den Verwaltungsakt erlassene ersuchte Behörde als Vollstreckungsbehörde.
Außerdem handelt es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen zwischen behördlichen Akt der Rechtshilfe (vgl. OVG Sachsen - Anhalt,
Beschluss vom 23. Dezember 2008, 2 M 235/08, juris), sodass mangels Außenwirkung Rechte des Beitrags- bzw. Vollstreckungsschuldners nicht verletzt sein können.

Hinreichend begründet ergibt sich klar heraus, dass durch die Rundfunkanstalten selbst erlassene Festsetzungen, Bescheide und Vollstreckungsersuche, für die nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nicht rechtsfähigen Beitragsservice als rechtlicher Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt tätig wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2013, 27 L 64.63; VG Gießen, Urteil vom 10.Dezember 2014, 5 K 237/14. GI, juris Rn. 15) nichtig sind.

Die genannten Gründe erklären mehr als hinreichend, warum ich mich hiermit der Beitragszahlung an den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk ausdrücklich verweigere und gegen Ihr Vollstreckungsersuchen Widerspruch einlege.

Mit freundlichen Grüßen, >
Maxi Muster,