Wie es scheint, kommt nun das
längst fällige „Subventionsprogramm für Heizungsbaubetriebe“. Nach einem
Bericht der Frankfurter Allgemeinen hat das scheidende Kabinett in
aller Eile noch etwas Klientelpolitik betrieben und eine
Austauschpflicht für 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen beschlossen.
Alle vor 1985 eingebauten Heizungen müssen gemäß der neuen
Energieeinsparverordnung ab 2015 ausgetauscht werden.
Bei der Neuregelung
gibt es aber mehrere Ausnahmen: Nicht betroffen sollen Brennwertkessel und
Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad sein (was auch immer hierunter verstanden wird?!? Grenzwerte sind noch nicht durchgesickert).
Erfasst würden vorerst nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel,
betonte das Bauministerium. Auch Hauseigentümer, die seit Februar 2002
in Häusern mit 30 Jahre alten Heizungen wohnen, sind von der neuen
Austauschpflicht ihrer Anlagen ausgenommen. Dieses Gesetz tritt vermutlich 2014 in Kraft. Das Heftige dabei ist u.a. die kurzfristige Ankündigungszeit von gerade mal rund 1-2 Jahren, ab wann dann diese Maßnahme umgesetzt werden soll. Was der Artikel allerdings verschweigt, ist die in einigen Bundesländern
zusätzlich verankerte Pflicht, dass beim Austausch von Heizkesseln weitere Maßnahmen wie die energetische Dämmung von Fassaden oder der
Einbau von Solaranlagen zwingend vorgeschrieben sind.
Aber rollen wir die ganze Sache bzgl. der aktuellen & kommenden EnEV (Energieeinsparverordung) von vorne auf. Bisher galt im Heizungsbereich folgende für den Laien grob zusammengefasste Regelung:
Ist eine Heizung (Öl oder Gas) älter als Baujahr 1978 und hält diese die Abgasgrenzwerte der 1. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) nicht ein, muss der Kessel laut EnEV ausgetauscht werden. Dies ist allerdings selten der Fall, da die Grenzwerte eigentlich fast immer eingehalten werden können, selbst bei Heizungen, die in den 60ern eingebaut wurden (wenn es denn der Heizungsfachmann will und das Know-how hat)!
Ist eine Heizung älter als Baujahr 1978 und hält diese die Grenzwerte zwar ein, aber das Haus ist vermietet, muss der Kessel laut EnEV ausgetauscht werden.
Wohnt der Hauseigentümer selbst im Haus und hat das Haus nicht mehr als 2 Wohnungen, kann die Heizungsanlage so lange weiterbetrieben werden, wie man möchte oder das Material hält. Es stehen daher auch noch einige Heizungen mit Baujahr vor 1970 herum! Eine Austauchpflicht gab es in solch einem Fall nicht, solange sie die Grenzwerte einhält.
Die Krux bei der Sache war schon etwa seit Mitte 2000 (als die EnEV das erste Mal in Kraft trat), dass Medien & Heizungsbranche damals mächtig Propaganda betrieben haben und damit so manchen Hauseigentümer verunsicherten und zum Heizungsaustausch genötigt haben, ohne dass von Gesetzeslage her wirklich Handlungsbedarf bestand. Es wurde damals mittels Halbwahrheiten gutes Geld geschäffelt und so manchem Rentner für teures Geld mal schnell eine neue Heizung für mehrere tausend Euro aufgeschwatzt.
Das gleiche Spiel scheint sich nun ähnlich zu wiederholen, nur mit einer wesentlich kürzeren Übergangs-/Ankündigungsfrist als damals.
Jetzt versucht man auf die Schnelle dem Hausbesitzer erneut sein Erspartes abzuluchsen oder ihn zu zwingen Kredite für dieses Subventionsprogramm aufzunehmen!
Mein Tipp an jeden Hausbesitzer, den diese neue Regelung der EnEV betrifft:
Glauben Sie nicht bedingungslos Ihrem Heizungsbauer, auch wenn Sie meinen, er hat nur das Beste für Sie im Sinn! Glauben Sie auch nicht bedingungslos Ihrem Schornsteinfeger (auch er weiß oft nicht alles oder ist wirklich auf dem aktuellsten Stand, jedoch können Sie u.U. von ihm noch die neutralste Aussage bekommen). Lesen Sie im Notfall selber die Gesetze durch oder wenden Sie sich an jemand, der auf dem Gebiet wirklich Erfahrung hat wie z.B. Konrad Fischer!
Es stimmt, dass die EnEV beständig am Fordern ist, was man alles auszutauschen oder zu modernisieren hat als Häuslebesitzer. Speziell wenn es um Forderungen geht, wo andere finanziell davon profitieren, werden oftmals Befreiungsmöglichkeiten oder Ausnahmen gerne mal dem Kunden entweder bewusst oder unbewusst aus Unwissenheit verschwiegen! Das Energieeinspargesetz EnEG § 5 sagt ganz deutlich, dass die Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Und die EnEV § 25 sagt: Die Behörden haben zu befreien.
Nachfolgend einige Gerichtsurteile, die im Speziellen immer von einer Amortisationszeit von 10 Jahren ausgehen. Hier wird mittlerweile eindeutig geurteilt! Wenn eine Modernisierung sich innerhalb rund 10 Jahren nicht amortisieren wird, kann man sich befreien lassen (und dies ist i.d.R immer und zwar bei fast jeder Maßnahme nicht gegeben, dass sich eine Sache innerhalb 10 Jahren amortisiert, sei es jetzt Heizung, Solar, Wärmedämmung usw.)! Diese Möglichkeit der Befreiung kennen die wenigsten und in den seltensten Fällen wird man von seinem Energieberater, Heizungsbauer, Kaminkehrer, Architekten usw. darauf aufmerksam gemacht.
Ich habe in der Praxis zig Fälle erlebt, wo eine neue Heizungsanlage im Vergleich zur vorherigen überhaupt keine oder nur wenig Einsparung einbrachte. Eine Heizung muss immer speziell auf das Gebäude und die Nutzungsgewohnheiten der Bewohner abgestimmt sein. Klar, in der Regel ist eine neue Heizung zwar sparsamer vom Energieverbrauch (Öl oder Gas), aber eine Pauschalaussage kann man hier nicht für jedes Gebäude treffen. Ich hatte Fälle, da gelang es findigen Heizungsbauern einen Ölkessel aus dem Jahr 1969 so einzustellen, dass dieser Abgastemperaturen und Verluste aufwies (messtechnisch) wie ein nagelneuer Standard-Ölkessel (kein Brennwert)!
Lassen Sie sich nicht für dumm verkaufen! Wenn es um Befreiungen geht, wenden Sie sich z.B. an Herrn Konrad Fischer oder wenden Sie sich an Ihren Kaminkehrer, bevor Sie einen Schnellkauf tätigen!
Ob die neue Heizung, die man sich evtl. zulegt, dann auch wieder 30 Jahre oder mehr hält, ist mehr als fraglich (wenn sie denn überhaupt so lange halten darf *räusper*)!
empfehlenswerte Videos zum Thema von:
Konrad Fischer
Wolfgang Haegele
Autor: Mike
PS: Bei weiteren Fragen gerne auch einfach E-Mail an uns!
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Quellen:
Dipl. Ing. Konrad Fischer
1976-81 Architekturstudium TU München, Abschluß: Dipl.-Ing. Univ. 1982-84 Wissenschaftliches Volontariat am Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Abt. Inventarisation - Prof. Dr. Tilmann Breuer, u.a. bei Dr. Sixtus Lampl, Referent für Oberpfalz und Denkmalorgeln; Bauforschung und Praktische Denkmalpflege - Dr.-Ing. Gert Th. Mader; Archäologie - Dr. Björn-Uwe Abels; Restaurierungswerkstätten - Prof. Dr. Dasser) Referenz des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege 1984 Mitglied Bayerische Architektenkammer BYAK Seit 1988 Seminarleitung und -vorträge für Architektenkammern, Hochschulen/Universitäten u.a. Veranstalter. Vorträge im Ausland (Dänemark, Italien, Österreich, Polen, Schottland, Schweden). 1991 Verleihung der "Medaille für Verdienste um Kultur und Tradition auf dem Lande" vom Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Fachwerkhaussanierung Eggenbach Haus Nr. 2 2010 Verleihung des "Verbraucherschutz-Awards" von Hausgeld Vergleich - Schutzgemeinschaft für Hauseigentümer und Mieter e.V. für meine "Aufklärungsarbeit zum Schutz der Verbraucher vor fragwürdigen Geldausgaben und gesundheitlichen Schäden"
2002 Zulassung als "Verantwortlicher Sachverständiger nach § 2 ZVEnEV" gem. Beschluss des Eintragungsausschusses bei der Bayer. Architektenkammer und damit im Sinne der KfW-Förderbank-Richtlinien "eine nach Landesrecht berechtigte Person für die Aufstellung und Prüfung der Nachweise nach der Energieeinsparverordnung" sowie Berechtigter zur Bescheinigung einer Befreiung von den Anforderungen der EnEV gem. § 25 EnEV.
Hallo
AntwortenLöschenvielen dank für den sehr guten Beitrag.
Was müssen Hausbesitzer welches das Haus selber nutzen, wenn sie die Heizung nicht tauschen?
Gibt es Geldstrafen? Stilllegung?
Vielen Dank
Viele Grüße
Christoph
Wohnt der Hauseigentümer selbst im Haus und hat das Haus nicht mehr als 2 Wohnungen, kann die Heizungsanlage so lange weiterbetrieben werden, wie man möchte oder das Material hält. Eine Austauchpflicht gibt es auch nach der neuen Regelung wenn der Kessel älter als 30 Jahre ist ( in der alten EnEV zu vor war das Jahr 1978 die Grenze) nicht, solange sie die Grenzwerte einhält. Der Hauseigentümer ist von einem Austausch in solch einem Fall befreit.
AntwortenLöschenVielen Dank für diese Info. Das haben mir die Heizungsbauer so nicht gesagt :) Mein Schornsteinfeger leider auch nicht so direkt. Haben Sie evtl. ein Schriftstück andem man dies nach lesen kann? Meine Heizung ist Baujahr 1980
AntwortenLöschenIst man den nicht nur befreit wenn man bereits vor 2002 in dem Haus gewohnt hat? Z.b wohne ich erst seit 2009 in diesem Haus und meine Heizung ist älter als 30Jahre alt.
AntwortenLöschenWürde doch bedeuten das ich diese Tauschen muss oder? Wenn ich das nicht tue, welche kosten kommen auf mich zu. Falls es diesbzgl. auch eine Ausnahme gibt wäre ich sehr dankbar für ein Dokument welches ich vorlegen kann.
Leider fallen sie in dem Fall nach der neuen EneV ab 2015 darunter dass sie ihren Kessel austauschen müssten, da sie erst seit 2009 in dem Haus wohnen und ein Eigentümerwechsel nach 2002 geschehen ist.. (Vor 2002 wär man befreit) Solange ihnen Ihr Schornsteinfeger keine Auflagen macht den Kessel auszutauschen oder dies von sich aus anspricht würde ich erst mal die Füße still halten und das Thema nicht ansprechen. Generell besteht falls er Auflagen macht eine Frist von ca. 2 Jahren wo der Austausch vorgenommen werden sollte. Falls Ihr Kaminkehrer "Stress" macht und sie auf keinen Fall vorerst einen Austausch vornehmen wollen ( Vorausgesetzt die Heizung hält die Abgasgrenzwerte alle ein). Muß man leider die schweren Geschütze auffahren und wohl oder übel einen Nachweis machen lassen der Bestätigt dass die Amortisation innerhalb 10 Jahren nicht zu schaffen ist. Hier sich entweder an Konrad Fischer wenden (siehe Artikel) oder jemand ähnlichen. Die Rechtliche Lage bzw Gerichtsurteile sind hier recht eindeutig: https://baufuesick.wordpress.com/2013/07/08/keine-masstabe-fur-wirtschaftlichkeit/ Wobei man sich schon generell nach 30 Jahren evtl. mal überlegen sollte evtl. eine Neue Heizung anzuschaffen. Darf ich fragen welcher Heizungstyp bzw. Marke ? Ein Wechselbrandkessel ist es nicht zufällig oder ? Da gibts meines Wissens glaube ich auch noch eine Ausnahmeregelung.
AntwortenLöschenDie Texte und Fristen sind in der Aktuellen EneV nachzulen bzw. in der 1. BimschV (ist allerdings schwere Kost.... ;-) )
AntwortenLöschenHallo,
AntwortenLöschenvielen dank erstmal.
Ja dann siehts schlecht aus für mich :(
Also der Schorni hat von sich aus gesagt das er die Heizung ganznormal aufnimmt und weiter gibt (Bund? Land?) und ich evtl. mal Post bekomme. Er macht garnicht sagt er. Er ist nämlich auch Hausbesitzer und findet nicht alles gut was die machen. Also er ist auf meiner seite :)
Die Heizung ist von Viessmann Bj. 1982 Vitola glaube ich heist der Kessen.
Der Brenner ist von Weishaupt und Bj. 2005 glaube ich.
Es ist eine Kombi aus Öl und Holz wobei Holz schon Länger abgehängt ist und auch nicht genutzt wird.
Viele Grüße
Vom Installateur auf keinen Fall den Brenner mitnehmen lassen. Der wirft den i.d.R. nicht auf den Müll da er erst 10 Jahre alt ist und Weishaupt eine der besten Marken ist. Ich würd ihn vielleicht frech fragen ob er am Preis was nachlässt 100-300€ wären angemessen. Neu kostet ein Brenner ca.1000 € Nofalls Brenner einbehalten und Per Ebay oder Lokale Anzeigen verkaufen. 200 € sind da sicher drin. Nur so als Tip.
LöschenFalls man nun unter die Austauschpflicht fällt, muss man dann bis Ende 2015 oder doch schon bis Ende 2014 die alte Anlage austauschen?
AntwortenLöschenMan hat ab dem Jahr wo er 30 Jahre alt ist 2 Jahre Zeit für einen Austausch. Also nicht verrückt machen lassen. Und gut überlegen was man sich einbaut und von wem. Sich mehrere Angebote kommen lassen und vergleichen. Nicht die erstbeste Firma bzw den erstbesten Kessel nehmen der halt grad auf Lager liegt. Wie gnädig doch unsere Regierung ist dass sie einem genug Zeit lässt hierbei ;-)
LöschenVielen Dank für die schnelle Antwort.
AntwortenLöschenUnd was kann passieren, wenn man die 2 Jahre schon überschritten hat, ohne die Anlage ausgetauscht zu haben (wenn der Schornsteinfeger nichts sagt)?
Solang der Schornsteinfeger nix sagt ...Anlage weiterlaufen lassen falls man sie noch nicht austauschen will. Das Amt hat keine Daten vom Hausbesitzer welche Heizung er hat. Falls vom Schornsteinfeger noch kein Schreiben kam mit dem Hinweis zur Austauschverpflichtung Füße still halten. Erst ab dem Hinweis des Kaminkehrers gilt die 2 Jahreszeitraum in dem Ausgetauscht werden soll. Falls er nichts sagt oder es versäumt kriegt im schlimmsten Fall er eine auf den Deckel vom Amt. Vom Hausbesitzer kann man schließlich nicht erwarten immer auf dem neuesten Stand der Vorschriften zu sein. Da passiert gar nix. Ausser wenn man eine Aufforderung erhalten hat und Fristen verstreichen lässt kann es passieren dass es zu Geldstrafen kommt. Mir ist aber bisher eigentlich kein Fall bekannt in der Vergangenheit (Was aber nichts heisen muß).
LöschenHallo
AntwortenLöschenHabe eine Frage zu einer Gasheizung
Viessmann EH 12 1984
Ich weis nicht ob ich sie wechseln muß oder ob sie eine Niedertemparaturtechnik hat?
Laut aktueller EnEV ist sie jetzt dann in kürze über 30 Jahre und müsste eigentlich raus .... aber nur wenn das Haus vermietet ist oder sie die Abgasgrenzwerte nicht einhält. Wenn sie Eigentümer sind und selbst im Haus wohnen kann sie drin bleiben. Die Eigentümer Regelung hat sich zur vorheringen EnEV nicht geändert. Werden sie erst tätig wenn Ihr Schornsteinfeger sagt es muß definitv ausgetauscht werden und nicht wenn es ihr Heizungsbauer ihnen weiß machen will dass es gesetzlich vorgeschrieben ist.
LöschenHallo,
AntwortenLöschenbei mir geht es um eine Heizanlage aus dem Jahr 1984/85.
Es handelt sich um einen Kombikessel (Holz/Öl). Die Werte der Öleinheit sind bestens. Der Schornsteinfeger meckert aber an der Holzfeuerung herum, das die nicht mehr zulässig wäre. Ergo die komplette Anlage soll getauscht werden, obwohl die Öleinheit noch top ist und es wegen der Holzfeuerung keine klaren Aussagen gibt. Falls die Holzfeuerung wirklich nicht mehr zulässig wäre stellt sich für mich die Frage wie sie stillgelegt werden könnte (es ist ja ein kombinierter Kessel) um nur den Ölbrenner weiter zu betreiben.
Also generell sind solche Anlagen nach wie vor zulässig. Solange die Ölheizung die Werte noch bringt und kein Eigentümerwechsel nach 2002 stattfand kann dieser Kombikessel weiter betrieben werden. Es empfiehlt sich aber die Holzfeuerung nicht mehr groß zu betreiben ( da sonst der Kessel theor. auch auf Holz gemessen werden müsste wo er vermutlich die Werte nicht mehr bringt und was zudem nicht billig ist) Solange der Kessel überwiegend ich sag mal zu mind. 95% auf Öl läuft kann dieser ohne Probleme weiter betrieben werden solange sie selbst der Eigentümer sind und im Haus wohnen (mind. seit 2002).
LöschenGibt es hierzu mittlerweile (10/2014) neue Informationen?
AntwortenLöschenNein es hat sich nichts geändert oder an neuen Vorschriften ergeben. Der Artikel und die kommmentare sind nach wie vor aktuell. :-)
LöschenAuch ich besitze einen Kessel , der laut Schornsteinfeger sehr gute Werte hat.
AntwortenLöschenViessmann vitola biferal et, 22 - 27kW; Kesselwasser 96 l; Speicherwasser 160 l
Ölgebläsebrenner Unit VE1 (Verbrauch 2 - 4 l)
Anlage ist von 1984. Durch sparsamen Umgang verbrauchen wir 1500 l Öl.
Fragen: Gibt es Musteranträge für die Befreiung?
Gibt es leistungsfähige Gasheizungen ohne Brennwerttechnik (Conrad Fischer steht auch der Brennwerttechnik skeptisch gegenüber)
Sind sie Eigentümer? Dann brauchen Sie keine Befreiung. Musteranträge weiß ich aktuell noch obs da evtl welche gibt beim Amt. .. muss ich selbst erst gucken. Ja neue Gasheizungen ohne brennwert gibt es selbstverständlich. I.d.r.ist da auch die Haltbarkeit etwas höher. Günstiger sind sie auch. ..der Wirkungsgrad ist halt minimal niedriger. Das wichtigste für die Sparsamkeit ist aber mitunter ein gut gemachter hydraulischer Abgleich. Eine brennwertheizung mit Standard Einstellung ohne hydraulischem abgleich bring meist kaum Einsparung.
LöschenIn unserem Fall dreht es sich um ein 3 Familienhaus, Eigentümer wohnt nicht im Haus, Heizungsanlage Buderus 40KW Baujahr 1973 Abgasverluste nach Wartung 12%
AntwortenLöschenOh.. da muss normalerweise der Kessel raus da zum einen der Eigentümer nicht dort wohnt, das Haus mehr als 2 Wohnungen hat der Kessel älter als 30 jahre ist und zum anderen wie mir scheint der zuständige Schornsteinfeger ohnehin schon beide Augen bisher zudrückte weil die Abgasgrenzwerte der 1.BimschV nicht mehr ganz eingehalten werden. Bei ihrer Kesselleistung liegt der Abgasverlustgrenzwert normal bei 10% + 1% Toleranz. Ein Austausch wäre hier schon langsam anzuraten 😉
LöschenOkay, gehen wir mal davon aus der Eigentümer lässt einen neuen Brenner einbauen, die Abgasverluste senken sich auf beispielsweise 8-9%, der Schornsteinfeger gibt die Sache der zuständigen Behörde weiter, wie verfährt diese? Verlangt sie den Austausch der Anlage?
AntwortenLöschen(Ich weis es kommt immer auf die ermessensache der zuständigen Behörde an, aber dann brauchen wir auch solche Gesetzte bzw Verordnungen nicht) als damals die witterungsgeführten Steuerungen gefordert wurden hat der zuständige Schornsteinfeger dies bei der Behörde gemeldet (nachdem die Frist abgelaufen war und keine eingebaut wurde) die Antwort der Behörde : Naja warten wir es mal ab die Anlagen die das betrifft sind ja schon allesamt älter und das Problem erledigt sich schon......
Ich weis jetzt nicht ob sie der gleiche sind wie zuvor (13. Nov) Falls ja besteht wie im Artikel geschrieben immer noch die Möglichkeit sich befreien zu lassen aufgrund der i.d.R. nicht erreichbaren Amortisationszeit von 10 jahre. Brenneraustauschen ist zumindest eine Option damit man die Abgasgrenzwerte erreicht und einem der zuständige Bezirksmeister u. ggf die Behörde nicht ankreiden kann dasss die Anlage die Grenzwerte nicht einhält. Das mit dem Baujahr. Ist eine andere Geschichte. Das muß man dann falls sie darauf pochen mit einem Antrag auf Befreiung lösen. Sollte die Behörde wirklich einschreiten und einen Austausch verlangen hat man immer noch eine Frist von 2 Jahren. Das ganze muß nicht sofort und unverzüglich ausgetauscht werden. Mit den Witterungsgeführten Steuerungen (Zeitgesteuert) ist es etwas anders. Es wird zwar verlangt dass eine "Führungsgröße" (Aussentemp. oder Raumtemp.) mit Zeitsteuerung vorhanden sein muß allerdings hat hier die Behörde seltenst wirklich darauf bestanden bzw. das ganze verfolgt. Es wurde z.t. Argumentiert dass hier keine gefahr für Leib und Leben bestünde und auch keine massiven auswirkungen auf den Abgasausstoß hätte. Also eine Forderung die zwar zu 95 % umgesetzt wurde um der Energieeinsparung Rechnung zu tragen aber die 5 % die es vielleicht nicht umgesetzt haben nicht wirklich verfolgt wurden zumindest von der Behörde nicht. Hoffe damit weitergeholfen zu haben ...
LöschenHallo, hat sich hier einer an Herrn Fischer oder Haegele schon gewandt (mit Erfolg) ?
AntwortenLöschenMein Schornsteinfeger war am Montag bei mir und meint das ich meine Anlage ( Ölkessel Viessmann Bj;1981 kombiniert mit einem Allesbrenner) komplett austauschen muss und das bis zum 1.1.2015, habe das Haus im August dieses Jahres gekauft.
Eigentlich habe ich gar kein Geld für eine neue Anlage und bin mit der jetztzigen sehr zufrieden.
Hallo, ich beziehe mich auf den letzten Beitrag. Ich dachte man hat nach Hinweis des Schornsteinfegers 2 Jahre Zeit!? Oder gilt dies nicht für "Neu-Besitzer"? Musste hier tatsächlich innerhalb von 1,5 Monaten die Anlage ausgetauscht werden?
AntwortenLöschenVielen Dank für die Mühe!
Hallo,
Löschensoweit ich informiert bin, hat der neue Besitzer ab dem Kauf für den Austausch der Heizung zwei Jahre Zeit.
Stimmt . Man hat etwa 2 Jahre zeit. 1,5 Monate ist blödsinn.
LöschenHallo,
AntwortenLöschen2013 kauften wir ein Reihenmittelhaus mit einem Kombikessel (=Wechselbrandkessel?) Öl/Holz aus dem Jahr 1964. Die Abgaswerte sind in Ordnung und die Heizung läuft laut Verkäufer schon lange zuverlässiger als viele neueren Heizungen in der Nachbarschaft. Es wurde jedoch nur mit Öl geheizt. Das Haus ist inzwischen vermietet. Gilt hier wegen dem Kombikessel eine Ausnahme, sodaß die Heizung nicht ausgetauscht werden muß? Oder ist die Heizung mit inzwischen 51 Jahren schon ein Oldtimer und kann unter Denkmalschutz o. Ä. gestellt werden?
Soweit ich weis sind Wechselbrand / Kombikessel davon befreit vom Austausch. Ich kann mich aber gerne nächste woche nochmal schlaumachen.Denkmalschutz/Historischer Ofen gibts leider nicht, nur bei Kaminöfen mit Baujahr 1950 oder älter ;-)
LöschenDieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
AntwortenLöschenHallo, haben 2015 ein Haus gekauft und gestern meinte der Schornsteinfeger das ich die heizung noch 7 Jahre betreiben darf und dann muss ich sie erstetzen. die heizung ist 2003 neu eingebaut wurden . und super in schuss alle werte ok. stimmt das und warum?
AntwortenLöschenBlödsinn dein schlotfeger hat sich da böse verrechnet 😉 die is ja erst 13 Jahre alt. Aktuell gilt die 30 Jahre Regel. Der meinte vielleicht 17 Jahre So lang darf sie aktuell noch laufen
LöschenHallo, wir haben vor, ein Haus zu kaufen. Es gibt einen Öl-Gas-Kessel von Viessmann aus dem Jahr 1977 (vitola-et), einen Brenner von elco (BJ. ??) sowie einen Festbrennstoffkessel von Gerco aus dem Jahr 2000. Der Vorbesitzer hat NUR mit Holz geheizt, zumindest in den letzten Jahren. Werte sind uns aktuell keine bekannt, der Schornsteinfeger ist kontaktiert. Was meinen Sie, was kann bleiben, was muss raus und wann? Vielen Dank
AntwortenLöschenPuh .... also laut Gesetz hab ich da keine guten Nachrichten... der Öl/Gas Kessel muß eigentlich raus bei Eigentümerwechsel da nach 2002 auch wenn der Kessel die BimschV Grenzwerte einhält. ( Den Sinn und vernünftige Argumente sucht man hier leider vergeblich) Man könnte hier zwar über die Ausnahmeregelungen der EneV versuchen zu argumentieren aber mit wenig chancen. Wenn es schon ein Niedertemperatur kessel ist könnte man sich noch aus der Schlinge ziehen. Da einfach mal den zuständigen Schornsteinfeger fragen der die Anlage genau kennt. Aber normal wird den Kessel sowieso bald das zeitliche segnen...durchschnittsalter bei Kesseln liegt bei 25-30 Jahre. Er hat sowieso schon ein sehr überdurchschnittliches Alter... Man darf auch seit Sept. keine normalen Heizwertkessel mehr einbauen sondern muß laut Regierung auf Brennwerttechnik umsteigen. Das zeug hält dann natürlich nicht mehr so lange wie der jetzige Kessel bzw darf es auch nicht ;-) Ich würde da dann auf kein Billig Produkt setzen sondern eher auf geläufige Marken wie Weishaupt, Viessmann, Vailant, Buderus und sich mehrere Angebote schicken lassen.
LöschenHallo und vielen lieben Dank für die Antwort. Ein paar Tage darüber geschlafen und eingesehen, dass es sowieso völlig hirnrissig wäre, das Teil behalten zu wollen :) Aber hier wird sich wohl die Anschaffung einer neuen, vernünftigen Heizanlage rentieren. Schöne Grüße
LöschenMUSS ich beim Austausch meiner alten Gas-Etagen-Heizung mit Warmwasserspeicher einen außentemperaturgeführten und zeitgesteuerten Regler einbauen lassen?
AntwortenLöschenIch bin Eigentümer des Hauses, nutze meine Wohnugn selbst und eine Wohnung ist vermietet.
Also Zeitsteuerung sollte schon lange vorhanden sein.. das ist eigentlich Pflicht schon seit 2004 ;-) Ausentemperaturfühler muß nicht zwingend sein... kann auch ein Raumgeführter Thermostatfühler sein... entweder oder. Gruß
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AntwortenLöschenDieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
AntwortenLöschenHallo erstmal...
AntwortenLöschenwohne in einer problematischen "Zweier-WEG" (=Zweifamilienhaus).
(M)eine Wohnung bewohne ich selbst seit 1994.
Die 2. Wohnung wechselte 2008 seinen Eigentümer, welcher aber die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern dessen Eltern.
Als Heizung dient uns seit 1991 eine VIESSMANN Vitola-Biferal RN (Öl zentral), welche bis dato zuverlässig "ihre Werte" bringt.
Wie sähe die Situation nach derzeitiger Gesetzes-/Verordnungslage im Jahr 2021 aus, wenn die Anlage dann 30 Jahre alt wird?
Hmmm knifflige Frage ... Der ET der 2.ten Wohnung hat nach 2002 gewechselt somit müsste da die Anlage theor. raus aber die andere ET Wohnung ist ja schon seit 1994 bewohnt. Hier könnte die Heizung drin bleiben. Ganz eindeutig kann ich die Frage leider grad nicht beantworten... aber nach dem Gefühl her müsste sie eigentlich drin bleiben dürfen, da ja zumindest ein Eigentümer vor 2002 bis jetzt dort wohnhaft ist. Und die Vorschrift sagt Eigentümer vor 2002 + Haus mit nicht mehr als 2 Wohnungen ist befreit.... Also so würde ich die Geschichte auslegen.... egal ob die andere Wohnung nach 2002 den ET gewechselt hat. Ist aber jetzt meine persönliche Auslegung der § . Aber ich denke ich dürfte richtig liegen. Aber Ich würde mir jetzt noch keine Gedanken machen was in 5 Jahren mit der Heizung ist. Vielleicht lassen sie sich bis dahin wieder was neues einfallen :-( Hoffe ich konnte bisschen weiterhelfen.
LöschenDieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
AntwortenLöschenFolgendes Problem: wir wohnen in einem gemieteten Haus mit kombiniertem Holz-Öl-Kessel aus dem Jahr 1988. Nun haben wir ein Schreiben von unserem Vermieter bekommen, dass wir ab sofort nur noch mit Öl heizen dürfen, Schreiben vom zuständigen LRA lag bei. Da wir aber zu 90% mit Holz heizen, stehen wir jetzt vor grösseren Problemen, z.B. haben wir kaum Öl im Tank und das Haus ist nicht isoliert und mit Öl sehr teuer zu heizen. Des weiteren haben wir bereits Holz eingekauft und auch noch zum heizen am Haus sitzen. Unser Vermieter möchte uns gerne loswerden und somit ist er auch nicht bereit, beim LRA eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Haben Sie eine Idee, was wir machen könnten, ausser ein neues Haus zu suchen? Danke für eine Antwort, Grüsse, Caroline M.
AntwortenLöschenIn unserer Eigentumswohnungsanlage(10 Wohnungen)läuft eine Ölheizung
AntwortenLöschenVießmann Vitola-biferral-e, Baujahr 1983, 58-70 kW, 149 ltr.
(ohne Warmwasser - nur zum Heizen).
Muß diese Heizungsanlage nach EnEV ausgetauscht werden. Danke!
Schmidt Gerhard
http://www.viessmann-community.com/t5/Experten-fragen/Woran-erkenne-ich-einen-Konstantkessel-nach-EneV-Ist-mein-Vitola/qaq-p/6604
LöschenIch hoffe das hilft weiter ;-)
Normal müsste er befreit sein da es scheinbar ein Niedertemperaturkessel ist. Allerdings spielt noch der faktor von 10 Wohnungen hinein Grenze wäre eigentlich Eigentümer und max. 2 Wohnungen...
LöschenHallo.ich wohne in einem Mietshaus und der Schornsteinfeger hat im April mir mitgeteilt das die werte nicht mehr stimmen und die Heizung zu alt ist.nun hätte mein Vermieter 6 monate Zeit zu tauschen aber er reagiert überhaupt nicht auch nicht auf den geforderten Energie Ausweis den ich 2 mal angefordert habe.ich leben mit 2 Kinder da drin und wen die Heizung aus geschalteten wird hab ich kein warmes Wasser und kann nicht kochen da alles über Gas geht.mein Vermieter möchte das ich ausziehe aber mein Mietvertrag geht bist Ende 2017...ich brauch wirklich Hilfe was soll ich tun????
AntwortenLöschenHallo also die Heizung schaltet normal niemand aus weil sie zu alt oder noch nicht ausgetauscht ist. Der Vermieter hat z.T. bis zu zwei Jahre zeit die Heizung auszutauschen....falls ihm der Schornsteinfeger nicht anderweitig eine Frist gesetzt hat. Wenn dann bekommt der Vermieter probleme mit dem Schornsteinfeger oder der Behörde nicht sie als Mieter. Keine Sorge Austausch der Heizung und Energieausweise sind Eigentümer sache nicht mieter sache.. Vermutlich ist es einfach ein Vermieter der einfach seinen Pflichten nicht nachkommt und der ein Tritt in den Hintern braucht.
LöschenHallo,
AntwortenLöschenwir kaufen zum 1.2.2017 ein Zweifamilienhaus, die Wohnung im OG ist vermietet, die EG-Wohnung werden wir selbst beziehen.
Die Ölheizung besteht aus einem Kessel Viessmann Vitola-uniferral und ist aus dem Jahr 1986. Der Brenner wurde 2002 getauscht. Fallen wir unter die Austauschpflicht? Wir bekommen lauter widersprüchliche Antworten.
MfG,
Rebekka W
Normal fallen Sie darunter... aber ich glaube wenn ich mich nicht täusche ist der unferral kessel von Viessmann einer der wenigen die schon als Niedertemperaturkessel klassifiziert ist (ist auf der Steuerung ein NT Zeichen auf dem Deckel wo die Vorlauftemperatur eingestellt wird ?) Dann wäre es ein Niedertemperaturkessel und Sie wären befreit von der Austauschpflicht. Ansonsten gilt die 30 Jahre regel bei Eigentümerwechsel nach 2002.
LöschenHallo,
AntwortenLöschenich wohne seit 8/2015 als Mieterin in einem Einfamilienhaus mit einer Viessmann Vitola biferral-e Ölheizung, Bj. 1983 mit Raketenbrenner von MHG, der Viessmann Wasserspeicher dazu von Bj. 1982. Wir haben ca. 150qm und verbrauchen, wenn wir sparsam sind, ca. 3000-3500 l Heizöl pro Jahr. Einen Energieausweis gibt es nicht. Isolierung war nicht vorhanden (wir selbst haben letztes Jahr den Dachboden isoliert,Vermieter hat die Materialkosten gezahlt).
Muss der Kessel ausgetauscht werden?
Heute war der Schornsteinfeger da. Nachher habe ich im Netz die Info gefunden, dass ab 1.1.17 auch ein Energielabel vom Schornsteinfeger angebracht werden muss. Haben wir auch nicht bekommen. Bin ratlos.
VG Michaela M.
Normal muss der kessel raus... es sei denn in der Steuerung ist schon eine NT Niedertemperatur funktion enthalten...bei dem Alter aber eher unwarscheinlich. Im Notfall mal beim Zuständigen Kaminkehrer nachfragen. Die Energielabels werden nur bei der Feuerstättenschau vom Chef persönlich angebracht. Iche gehe davon aus das bei ihnen letzthin nur der Mitarbeiter vor ort war. ansonsten kommt das noch die nächsten 2-3 Jahre vermutlich....Dass der Kessel raus muss wird im übrigen auch erst bei der Feuerstättenschau vom Chef selbst mitgeteilt. Solange das nicht passiert ... laufen lassen....
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AntwortenLöschenHallo,
AntwortenLöschenwir (4 Personen) wohnen seit 1989 in einem Einfamilienhaus. Die Heizung besteht aus einem kombinierten Feststoff- und Ölbrenner. Diese wurde 1989 eingebaut. Nun meint der Schornsteinfeger, der Feststoffbrenner müsste getauscht werden. Stimmt das oder gibt es eine Möglichkeit, den Brenner nicht austauschen zu müssen?
Der Kessel ist noch keine 30 Jahre alt und sie als Eigentümer wohnen ja noch dazu im Haus.... der kann laufen biss er kaputt ist. Da erzählt Ihnen Ihr Schornsteinfeiger wie es mir scheint Blödsinn. Der Kessel läuft ja vermutlich nur auf Öl...
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