Montag, 3. Februar 2014

Kurzvortrag: "Zeitarbeit in Deutschland" & anschließender Stammtisch-Diskussion zum Thema


Christian vom "Schall und Rauch Stammtisch Nürnberg"  hielt am 31.01.2014 einen kleinen aber hochinteressanten Vortrag zum Thema Zeitarbeit (Geschichte, aktuelle Situation, u.ä.). Im Anschluß des Vortrags kann man noch der Debatte (Ausschnitt) der Stammtischrunde folgen die ebenfalls sehr amüsant und interessant war !

Nachfolgend einige textliche Infos und Stichpunkte aus dem Vortrag/Abend:


Zeitarbeit in Deutschland

  • 1967 Das Bundesverfassungsgericht hält einen Musterprozess für die Zukunft der Personalüberlassung in Deutschland.
  • 1972 Verabschiedung und Inkrafttreten des “Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung”, kurz AÜG. Zudem sieht das AÜG eine gesetzliche Erlaubnispflicht für die Dienstleistung “Zeitarbeit” vor.
  • 1985 Die maximal zulässige Einsatzdauer von Leiharbeitern wird von drei auf sechs Monate erhöht, um Zeitarbeit für die Beteiligten (angeblich) attraktiver zu machen.
  • 1994 Verlängerung der Überlassungsdauer von sechs auf maximal neun Monate.
  • 1994 Das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit fällt. Private gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung wird zugelassen.
  • 1997 Reform des AÜG: Die maximale Überlassungsdauer beträgt nun 12 Monate.
  • 2004 Unter Schröder: Änderung der Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung im Zuge der sog. “Hartz- (Verbrecher) Vorschläge”: u.a. keine zeitliche Begrenzung der Überlassungsdauer.
  • 2012 Die vor Jahresfrist von der Politik geforderte Anpassung der Zeitarbeitnehmergehälter an das Lohnniveau der Stammmitarbeiter vor Ort wird umgesetzt und resultiert in mehreren Tarifvereinbarungen mit einzelnen Branchenverbänden. Dieser Prozess ist noch nicht für alle (60 %) Berufs- und Branchenbereiche abgeschlossen, wird in der Folgezeit aber nach und nach bearbeitet.
    Die „Ausbeutung“ und Möglichkeiten einer Zeitarbeit
Zusätzlich sind Mitarbeiter die durch einer Zeitarbeit beschäftigt sind immernoch benachteiligt, nicht nur finanziell sondern auch rechtlich:
  • Die Zeitarbeit hat momentan keinen antiquaten Job, bzw. Einsatz für den Mitarbeiter, so wird er einfach in irgendeinen Betrieb gesteckt:
  1. der von seiner häuslichen Umgebung sehr weit entfernt ist (Fahrzeit z.B: 1,5 Std einfach) oder
  2. er muss in einer Firma eine Tätigkeit verrichten, die er körperlich gar nicht kann, bzw. nicht dafür geeignet ist (Call Center Mitarbeiter wird zum Fließbandarbeiter), demnach mindert sich auch der Stundenlohn.
  • Im besten Fall wird der Mitarbeiter dazu gezwungen seinen Urlaub zu nehmen oder seine Überstunden abzufeiern.
  • Sollte sich dann dieser auszuleihende Mitarbeiter weigern diesen für ihn nicht ausgerichteten Job anzunehmen, ist es gemäß Zeitarbeits- Arbeitsvertrag zu einer Verweigerung gekommen und der Mitarbeiter wird durch die Zeitarbeit fristlos entlassen, ohne jegliche Auszahlung von noch nachstehenden Lohnforderungen oder Urlaubsansprüchen. In der Kündigung, bzw. im Kündigungsschreiben befindet sich dann natürlich das Wörtchen „Arbeitsverweigerung“ oder die Wörter „verweigerte er jegliche Arbeitsangebote“.
  • Nur der Klageweg bleibt dem betroffenen Mitarbeiter offen und viele Zeitarbeiten rechnen damit, dass nicht jeder vor das Arbeitsgericht zieht. Da diese davon ausgehen, dass sich die meißten auszuleihenden Mitarbeiter in ihren Rechten nicht auskennen und nicht wissen wie sie jetzt mit dieser Situation umgehen und handeln sollen.
  • Folge, bei einer fristlosen Kündigung (Grund: Arbeitsverweigerung) ist natürlich dann eine 12 monatige Sperre beim Arbeitsamt für die Leistung des Arbeitslosengeld I. Der Betroffene fällt sofort in Hartz IV.

    Rechtliche Tipps:
    Deshalb:
  1. sofort zum Arbeitsgericht, (es herrscht dort keine Anwaltspflicht). Wenn man nicht selber zu Gericht möchte, kann man dies mit einer Vollmacht umgehen. Diese Vollmacht kann der Kläger jeden der das 18 Lebensjahr vollendet hat austellen und sich von dem Bevollmächtigten vertreten lassen.
  2. eine Kündigungsschutzklage (Achtung, diese ist an eine Frist gebunden):
    drei Wochen nach Zustellung (Poststempel) oder Aushändigung der Kündigung und ggf. eine Forderungsklage einreichen.
  3. Die Klageschriften nehmen dort kostenlos die Gerichtsangestellten entgegen und beraten auch.
  4. die Unterlagen für eine Klage:
  • Arbeitsvertrag
  • Personalausweis
  • Verdienstbescheinigungen, Kündigungsschreiben, bzw. Kündigung






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