Mittwoch, 21. Dezember 2011

Die Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Wer vom "niederen Volk" weis dass die BIS (Bank for International Settlements), ihren Büros, Angestellten, Direktoren und Mitglieder eine unglaubliche nie dagewesene Immunität für jegliche Vorgänge vom Schweizer Bundesrat in der Nationalversammlung erwirkt hat?
Ein Freibrief für jegliche Schandtat inklusive staatliche Hoheit und Unantastbarkeit sowie Schutz aller Familienmitglieder der Beschäftigten. 1931 hatten die Zentralbankiers die Nase voll von Regierungen, die sich in ihre Angelegenheiten mischten. Politiker wurden meist mit Verachtung betrachtet, es sei denn, es waren ihre eigenen Politiker. Die Eigner der BIS bestanden auf diesen Bedingungen und bekamen von der Schweiz was sie forderten. (Praktisch ein Mini Staat im Staat ähnlich wie der Vatikan als Staat im Staat, die City of London - hier muss sogar die Queen um Einlass bitten- , wer kennt die BIZ (engl. BIS), ein exterritoriales Gebiet in der Schweiz?)


Eine kurze Zusammenfassung ihrer Immunitäten:
* diplomatische Immunität für Personen und allem was sie mit sich tragen (z.B. diplomatisches Gepäck)
* Keine Besteuerung bei irgendeiner Geschäftsverhandlung, einschließlich Gehälter, die an Angestellte gezahlt werden.
* Die gleiche Immunität, die eine Botschaft genießt im Bezug auf alle Gebäude und Büros, die von der BIS betrieben werden.
* Keine Aufsicht oder Kenntnisnahme von Handlungen von Seiten jeglicher Amtsgewalt der Schweizer Regierung.
* Freie Ein- und Ausreise sowie beliebiger Aufenthalt inklusive aller Familienmitglieder und Beschäftigten.
* Berechtigung, alle Schriftstücke zu Geheimakten zu machen und zu verschlüsseln.
* Immunität vor jeglichen Gesetzten.
Außerdem wurden Mitgliedern des BIS-Direktorenrates (zum Beispiel, allen FED-Direktoren und sonstigen Managementpositionen) individuell Spezial Zugeständnisse gegeben:
* Immunität vor Verhaftungen und Ergreifung ihres persönlichen Gepäcks, Unantastbarkeit selbst in offensichtlichen Fällen von Verbrechen;Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;
* Unantastbarkeit bei Rechtsverfahren, sogar nachdem sie ihre BIS-Mitarbeit beendet haben, Immunität für Handlungen, die im Zusammenhang mit ihren Pflichten ausgeführt wurden, einschließlich gesprochene Worte und Schreiben;
* Immunität und Freistellung für sich selbst, ihre Ehepartner, Kinder, Besucher und Hauspersonal von jedwelcher Einwanderungsbestimmung, von jederlei Formalitäten in Bezug auf Registration von Ausländern und von jederlei Verpflichtungen in Bezug auf Militärdienst in der Schweiz;
* Das Recht Verschlüsselungen im offiziellem Briefwechsel zu gebrauchen, oder Dokumente oder Briefwechsel mit der Hilfe von privaten Boten oder diplomatischen Depeschen zu senden und zu empfangen.
* Bundesbehörden dürfen nur mit Einwilligung des präsidenten das gebäude betreten !

Letztlich haben alle verbleibenden Mitarbeiter und Angestellte der BIS noch die folgenden Immunitäten:
* Die Unantastbarkeit in Rechtsverfahren für Handlungen begangen im Laufe ihrer Pflichten, einschließlich gesprochener Worte und Schreiben, selbst wenn solche Personen nicht mehr Mitarbeiter der Bank sind;
* Entbindung von allen staatlichen, provinziellen (Kantons) und Gemeinde, Steuern für Gehälter, Gebühren und Zuschüsse, die ihnen von der Bank bezahlt wurden…”
* “Entbindung von Schweizer nationalen Verpflichtungen, Steuerfreiheit, Freiheit für Ehepartner und Familien Mitglieder von Einwanderungsbestimmungen, Übertragung von Geldern und Immobilien – einschließlich international – mit dem gleichen Grad von Vorrang wie Mitarbeiter von anderen internationalen Organisationen”.


Normal kann der Vertrag eines Direktors beliebig gestaltet werden, doch sind die Parteien immer den Behörden verantwortlich. Nicht hier – wo diese Immunitätsklauseln seit 1930 Anwendung finden. Am 10. Februar 1987, wurde eine formelle Anerkennung, der sogenannte “Hauptquartiers Vertrag” zwischen der BIS und dem Schweizer Bundesrat verabschiedet und es wurde grundsätzlich erläutert und wiederholt, was wir schon wussten:

Artikel 2 Unverletzlichkeit
Die Gebäude oder Teile derselben und umgebendes Land, das gebraucht wird für den Nutzen der Bank, wer auch immer der Eigentümer sein mag ist, unverletzlich. Kein Angestellter der Schweizer öffentlichen Ämter mag sie betreten ohne die besondere Erlaubnis der Bank. Nur der Präsident, oder eine ordnungsgemäß autorisierte Person hat die Macht solche Unverletzlichkeit aufzuheben. Die Archive der Bank und, im allgemeinen, die Dokumente und alle Daten Karteien die zu der Bank gehören, sollen für alle Zeiten und alle Stellen unverletzlich sein Die Bank hat Aufsicht und Polizeihoheit über seine Räumlichkeiten und Grundstücke.

Artikel 4 Unantastbarkeit vor Rechtsverfahren und Ausführung
Die Bank soll sich der Immunität vor Kriminal -und Verwaltungsübergriffen sicher sein, mit Ausnahme der, wo solche Immunität formell in Einzelfällen von dem Präsidenten, dem Hauptverwalter der Bank oder einem ordnungsgemäß autorisierten befugten Stellvertreter aufgehoben wird. Das Bankvermögen mag erzwungen Massnahmen von Forderungen unterliegen was nicht auf das ihr anvertraute Vermögen und ihre Aktien erstreckt werden kann und sollen unantastbar sein vor Ergreifung oder anderen erzwungenen Ausführungen und Verheimlichungen, besonders den Anhängungen innerhalb der Bedeutung des Schweizer Gesetzes.

Wie ersichtlich ist, kann die BIS ihre Direktoren und Angestellten (ehemalige und derzeitige) praktisch alles tun was ihnen beliebt mit vollkommener Geheimhaltung und Unantastbarkeit. Es war wahrhaftig der Traum der Bankiers, der wahr wurde und bahnte somit den Weg für eine globale Finanzautobahn zu einem unbegrenzten Finanzimperium – einer der wesentlichsten Voraussetzungen für die ‘Global Governance und ihre Investmentbanker’


Autor: Mike

Quellen u.a.: Politaia

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