Falls jemand von irgendwem zu unrecht als Nazi bezeichnet wird und dagegen vorgehen will, dem sei hier eine kurze Musterklageschrift an die Hand gegeben:
1.)
Dem
Kläger wird zur Last gelegt, den Kläger gegenüber mit der Aussage
"Du Nazi" beleidigt zu haben (Beleidigung gem. nach § 185
StGB).
Im
Umkehrschluß ist auch § 130 Abs.1 StGB (Volksverhetzung) und
Angriff auf die Menschenwürde nach Art. 1 Satz 1 GG anzuwenden, da
mit der Aussage "Du Nazi" auch eine Verharmlosung des
Nationalsozialismus getätigt wird. Somit bedeutet diese mündliche
Aussage, bzw. Beleidigung in der Öffentlichkeit, daß der Kläger
(das Opfer) in seiner persönlichen und öffentlichen Weise auf den
gleichen Stellenwert, wie ein damaliges Mitglied der NSDAP von Adolf
Hitler gestellt wird.
Dem
Antrag auf Klage ist demnach Folge zu leisten (§185; §130 Abs. 1
Nr. 2; §86a Abs. 2 StGB und Art. 1 Satz 1 GG).
2.)
Begründung
Nach
dem StGB Kommentar "Beckische Kurz Kommentare zu dem StGB nach
Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof", beschreibt §
185 StGB den Tatbestand der Beleidigung. Die Beleidigung setzt einen
rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch
vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus. Tathandlung ist eine
Äußerung. Diese kann wörtlich, schriftlich, bildliche Handlung
erfolgen. In diesem Fall liegt die wörtliche Beleidigung mit der
Aussage "Du Nazi" zugrunde.
Zum
Begriff der Ehre, geht die Rechtssprechung von einem sog. normativ-
faktischen Ehrbegriff aus. Der normative Begriff hat seinen Ursprung
in der personalen Menschenwürde des Art.1 Satz 1 GG. Der faktische
Begriff ist die verdiente Geltung der Ehre an der Person in der
Gesellschaft, ihr "guter Ruf".
Beides
ist ist erfüllt und trifft hiermit zu. Demnach ist die Klage
rechtens.
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