Freitag, 10. Oktober 2014

Die Rundfunkgebühr in Deutschland

Zwischen den einzelnen Bundesländern und der den Rundfunkanstalten des Bundes ist ein Vertrag geschlossen worden. Dieser Vertrag ist ein Staatsvertrag gem. nach Art 32. Abs. 2 und Abs. 3 GG in Verb. mit § 54 VwVfG. Daher ist er ein öffentlich- rechtlicher Vertrag, ( deshalb auch öffentlich- rechtliches Fernsehen), auch sog. erweiterter Verwaltungsakt.
Demnach kann hier das Zivilrecht (BGB) nicht angewendet werden.
Um eine Veränderung des Einzelnen zu bewirken, steht natürlich die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 GG im allgemeinen offen, aber diese wird nichts nützen, da nach Artikel 93, Abs. 4a GG eine Verletzung gegen die Rundfunkanstalten, bzw. dem Staatsvertrag nicht vorliegt.
Bürger können nur erfolgreich eine Beschwerde einreichen, die das Recht des einzelnen in dem Artikel 20, Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG verletzt.
Wenn es sich, wie in diesem Fall um einen Staatsvertrag handelt, gibt es nur die Möglichkeit, daß das einzelene Bundesland (z.B.: Bayern) den Vertrag kündigt.
Um dies zu bewirken, muss ein Volksentscheid, (so wie der von den Freien Wählern inizierte Volksentscheid/ Volksbegehren über die G8 Schulregelung in Bayern) im jeweiligen Bundesland angestrebt werden. Solch ein Volksentscheid/ Volksbegehren, kann laut BayVSG und LWahlG nur eine eingetragene Organisation (Partei, Verein,...) organisieren, bzw. beantragen.

Hinweis: Zu diesem Thema folgt voraussichtlich im Dezember 2014 ein Vortrag.

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