Donnerstag, 20. Februar 2014

Steuerverschwendung als Straftatbestand: Politiker in die Haftung nehmen!


Die Partei der Vernunft sieht in der derzeitigen Steuerdebatte eine zunehmende Kriminalisierung der legalen Steuervermeidung. Bezeichnenderweise gibt es aber keine Bestrebungen, die unsägliche Steuerverschwendung in Deutschland und der EU zielstrebig anzugehen und über den Abbau von Subventionen nachzudenken und unter diesem Blickwinkel eine steuerliche Entlastung für uns Bürger zu erreichen.

https://www.openpetition.de/petition/online/steuerverschwendung-als-straftatbestand-politiker-in-die-haftung-nehmen

Vor diesem Hintergrund hat die Partei der Vernunft einen entsprechenden neuen Pragraphen für die Abgabenordnung formuliert. Dieser neue § 370 a soll neben dem § 370 (hier handelt es sich um die Behandlung von Steuerhinterziehungen) Bestand haben und der Steuerverschwendung nicht nur Einhalt gebieten, sondern auch rechtliche Handhabe für Strafen begründen, die denen der Steuerhinterziehung gleichgesetzt sind.

Ich habe unterschrieben, weil:
wird doch langsam Zeit - Man sollte das GG ruhig mal hinsichtlich Haftung bei der Verwaltung extensiver auslegen. Beispiel Aufsichtsräte (Politiker) im Landesbankenskandal. Keine neuen Gesetze, bestehende anwenden. Aber - "er war Jurist und sonst von minderem Verstande" (Ludwig Thoma) Wir haben Gesetze von Juristen für Juristen gemacht und nicht für die Bevölkerung.
Helmut Zimmermann

Die Partei der Vernunft strebt Steuerverschwendung als Straftatbestand an und stellt folgenden Gesetzentwurf vor:
Begründung:
Abgabenordnung - AO

§ 370 a - Steuerverschwendung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. über Finanzmittel des Bundes, der Länder oder Kommunen, fahrlässig und/oder grob fahrlässig verfügt und damit dem Bund, dem Land, der Kommune, und somit dem Steuerzahler einen Schaden zufügt

2. den Steuerpflichtigen nicht oder unvollständig über die Verwendung von Finanzmitteln des Bundes, der Länder, der Kommunen informiert

3. sich oder andere Personen aufgrund eines politischen Mandates von Steuern und Abgaben befreit

4. Finanzmittel des Bundes, des Landes oder der Kommune für Zuschüsse (Subventionen) verwendet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gemäß Ziffer (1) vorsätzlich handelt oder der Gesamtbetrag des Schadens € 500.000 überschreitet,

2. ohne Befugnis handelt,

3. mehrfach nach Ziffer (1) handelt,

4. den entstandenen Schaden nicht umgehend (binnen 7 Tagen) im Bundesanzeiger öffentlich macht

5. als Mitglied einer Partei oder Wählervereinigung, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Ziffer (1) verbunden hat, handelt

6. sich weigert einem Abbau aller Subventionen um jährlich 25 % auf den jeweiligen Ursprungsbetrag oder- satz, beginnend am 1.7.2014, zuzustimmen.

(4) Steuern sind namentlich dann verschwendet, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung nicht in einem vorher festgesetzten und verbindlichen Zeitrahmen erreicht wird.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Maßnahmen begangen werden, bei denen die Kosten der Maßnahme den ursprünglich festgelegten Rahmen um 10% übersteigen. Der darüber hinausgehende Betrag fällt in voller Höhe unter den Tatbestand nach Ziffer (1).

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn die Maßnahmen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Union selbst verwaltet oder initiiert werden und es sich, teilweise oder gänzlich, um Steuermittel der Bürger der Bundesrepublik Deutschland handelt, die der Europäischen Union oder einem Mitgliedsstaat, auch durch die Europäische Union, zur Verfügung gestellt wurden.

(7) Finanzmittel des Bundes, der Länder und Kommunen dürfen außerhalb der Grenzen der Europäischen Union nur für Botschaften und Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(9) Eine bestehende Immunität aufgrund eines Abgeordnetenstatus gilt nicht für Verfehlungen gemäß § 370 a der AO

Samstag, 15. Februar 2014

Ungarische Parlamentarier werfen EU-Fahnen aus dem Fenster

Einen Eklat brachte die letzte Sitzung des ungarischen Parlaments in dieser Legislaturperiode am vergangenen Donnerstag. Der Abgeordnete Tamás Gaudi-Nagy von der rechtsextremen Partei Jobbik schritt nach seiner Rede geradewegs zu der am Rande des Sitzungssaals angebrachten EU-Fahne, nahm sie aus der Verankerung und warf sie anschließend vor zahlreichen Journalisten aus dem Fenster auf die Straße. Gaudi-Nagys simple Begründung: „Symbole des Kolonialismus“ hätten im Parlament „nichts verloren“. Ein weiterer Parlamentarier hatte in der Zwischenzeit eine zweite EU-Fahne mitgebracht und ließ sie ebenfalls fallen. Dabei handelte es sich um Balasz Lenhardt, der Jobbik verlassen hatte, weil er der Partei mangelnde Radikalität vorwarf. Lenhardt gründete im Herbst 2013 die Partei „Ungarische Morgenröte“, die sich an den griechischen Rechtsextremisten der „Goldenen Morgenröte“ orientiert. Nachdem die Fahnen von der Parlamentsdirektion in den Saal zurückgebracht waren, wurden sie erneut entfernt und in der Toilette deponiert. Der Vorfall ging ohne jeden Protest und ohne Gegenwehr der übrigen im Parlament vertretenen Abgeordneten über die Bühne. Die – wie das obige Video zeigt – an allen wesentlichen Punkten angebrachten Kameras lassen vermuten, dass die Aktion geplant war.

Dienstag, 4. Februar 2014

Wie arm ist eigentlich die Kirche?

Jetzt greift die Kirche auch schon an unser erspartes. Hat der Skandal um den Erzbischof Tebartz van Elzt nicht gelangt. Nein, ab Januar 2015 stürzt sich die Kirche auch auf unsere Sparguthaben. Gemäß Art. 140 Grundgesetz (GG), dem dazugehörigen, mit verbundenen Artikel 137 Abs. 3 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und dem Kommentar zum Grundgesetz von Schmidt-Bleibtreu/ Klein, ist Staat und Kirche getrennt. Das gilt aber nicht für unser derzeitiges Einkommenssteuergesetz (EStG). Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auch auf private Sparvermögen erhoben und automatisch einbehalten und an die Kirche abgefürt, vergl. § 51a EStG. Die Banken sind dazu verpflichtet die aus dem Sparvermögen ergebene Kirchensteuer dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Die Banken führen dann automatisch die errechnete Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Das heißt: Auf jedes Sparbuch, bzw. auf jedes ersparte Geld, dass auf der Bank liegt wird ab Januar 2015 Kirchensteuern erhoben. Dieses Gesetz wurde einfach während des Weihnachtsstress, in einem Zeitraum wo jeder Bürger nur an Weihnachten denkt oder anderweitig abgelenkt ist geändert. Es wurde auch in den Medien, wie TV (Nachrichten), Radio oder Zeitung dem Bürger nicht mitgeteilt. Es ist wurde nur wie es das Gesetz vorsieht im Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 1768, (was fast niemand liest) veröffentlicht. Die Gestzesänderung wurde am 14.12.2013 beschloßen.

Montag, 3. Februar 2014

Kurzvortrag: "Zeitarbeit in Deutschland" & anschließender Stammtisch-Diskussion zum Thema


Christian vom "Schall und Rauch Stammtisch Nürnberg"  hielt am 31.01.2014 einen kleinen aber hochinteressanten Vortrag zum Thema Zeitarbeit (Geschichte, aktuelle Situation, u.ä.). Im Anschluß des Vortrags kann man noch der Debatte (Ausschnitt) der Stammtischrunde folgen die ebenfalls sehr amüsant und interessant war !

Nachfolgend einige textliche Infos und Stichpunkte aus dem Vortrag/Abend:


Zeitarbeit in Deutschland

  • 1967 Das Bundesverfassungsgericht hält einen Musterprozess für die Zukunft der Personalüberlassung in Deutschland.
  • 1972 Verabschiedung und Inkrafttreten des “Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung”, kurz AÜG. Zudem sieht das AÜG eine gesetzliche Erlaubnispflicht für die Dienstleistung “Zeitarbeit” vor.
  • 1985 Die maximal zulässige Einsatzdauer von Leiharbeitern wird von drei auf sechs Monate erhöht, um Zeitarbeit für die Beteiligten (angeblich) attraktiver zu machen.
  • 1994 Verlängerung der Überlassungsdauer von sechs auf maximal neun Monate.
  • 1994 Das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit fällt. Private gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung wird zugelassen.
  • 1997 Reform des AÜG: Die maximale Überlassungsdauer beträgt nun 12 Monate.
  • 2004 Unter Schröder: Änderung der Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung im Zuge der sog. “Hartz- (Verbrecher) Vorschläge”: u.a. keine zeitliche Begrenzung der Überlassungsdauer.
  • 2012 Die vor Jahresfrist von der Politik geforderte Anpassung der Zeitarbeitnehmergehälter an das Lohnniveau der Stammmitarbeiter vor Ort wird umgesetzt und resultiert in mehreren Tarifvereinbarungen mit einzelnen Branchenverbänden. Dieser Prozess ist noch nicht für alle (60 %) Berufs- und Branchenbereiche abgeschlossen, wird in der Folgezeit aber nach und nach bearbeitet.
    Die „Ausbeutung“ und Möglichkeiten einer Zeitarbeit
Zusätzlich sind Mitarbeiter die durch einer Zeitarbeit beschäftigt sind immernoch benachteiligt, nicht nur finanziell sondern auch rechtlich:
  • Die Zeitarbeit hat momentan keinen antiquaten Job, bzw. Einsatz für den Mitarbeiter, so wird er einfach in irgendeinen Betrieb gesteckt:
  1. der von seiner häuslichen Umgebung sehr weit entfernt ist (Fahrzeit z.B: 1,5 Std einfach) oder
  2. er muss in einer Firma eine Tätigkeit verrichten, die er körperlich gar nicht kann, bzw. nicht dafür geeignet ist (Call Center Mitarbeiter wird zum Fließbandarbeiter), demnach mindert sich auch der Stundenlohn.
  • Im besten Fall wird der Mitarbeiter dazu gezwungen seinen Urlaub zu nehmen oder seine Überstunden abzufeiern.
  • Sollte sich dann dieser auszuleihende Mitarbeiter weigern diesen für ihn nicht ausgerichteten Job anzunehmen, ist es gemäß Zeitarbeits- Arbeitsvertrag zu einer Verweigerung gekommen und der Mitarbeiter wird durch die Zeitarbeit fristlos entlassen, ohne jegliche Auszahlung von noch nachstehenden Lohnforderungen oder Urlaubsansprüchen. In der Kündigung, bzw. im Kündigungsschreiben befindet sich dann natürlich das Wörtchen „Arbeitsverweigerung“ oder die Wörter „verweigerte er jegliche Arbeitsangebote“.
  • Nur der Klageweg bleibt dem betroffenen Mitarbeiter offen und viele Zeitarbeiten rechnen damit, dass nicht jeder vor das Arbeitsgericht zieht. Da diese davon ausgehen, dass sich die meißten auszuleihenden Mitarbeiter in ihren Rechten nicht auskennen und nicht wissen wie sie jetzt mit dieser Situation umgehen und handeln sollen.
  • Folge, bei einer fristlosen Kündigung (Grund: Arbeitsverweigerung) ist natürlich dann eine 12 monatige Sperre beim Arbeitsamt für die Leistung des Arbeitslosengeld I. Der Betroffene fällt sofort in Hartz IV.

    Rechtliche Tipps:
    Deshalb:
  1. sofort zum Arbeitsgericht, (es herrscht dort keine Anwaltspflicht). Wenn man nicht selber zu Gericht möchte, kann man dies mit einer Vollmacht umgehen. Diese Vollmacht kann der Kläger jeden der das 18 Lebensjahr vollendet hat austellen und sich von dem Bevollmächtigten vertreten lassen.
  2. eine Kündigungsschutzklage (Achtung, diese ist an eine Frist gebunden):
    drei Wochen nach Zustellung (Poststempel) oder Aushändigung der Kündigung und ggf. eine Forderungsklage einreichen.
  3. Die Klageschriften nehmen dort kostenlos die Gerichtsangestellten entgegen und beraten auch.
  4. die Unterlagen für eine Klage:
  • Arbeitsvertrag
  • Personalausweis
  • Verdienstbescheinigungen, Kündigungsschreiben, bzw. Kündigung