Wie es scheint, kommt nun das
längst fällige „Subventionsprogramm für Heizungsbaubetriebe“. Nach einem
Bericht der Frankfurter Allgemeinen hat das scheidende Kabinett in
aller Eile noch etwas Klientelpolitik betrieben und eine
Austauschpflicht für 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen beschlossen.
Alle vor 1985 eingebauten Heizungen müssen gemäß der neuen
Energieeinsparverordnung ab 2015 ausgetauscht werden.
Bei der Neuregelung
gibt es aber mehrere Ausnahmen: Nicht betroffen sollen Brennwertkessel und
Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad sein (was auch immer hierunter verstanden wird?!? Grenzwerte sind noch nicht durchgesickert).
Erfasst würden vorerst nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel,
betonte das Bauministerium. Auch Hauseigentümer, die seit Februar 2002
in Häusern mit 30 Jahre alten Heizungen wohnen, sind von der neuen
Austauschpflicht ihrer Anlagen ausgenommen. Dieses Gesetz tritt vermutlich 2014 in Kraft. Das Heftige dabei ist u.a. die kurzfristige Ankündigungszeit von gerade mal rund 1-2 Jahren, ab wann dann diese Maßnahme umgesetzt werden soll. Was der Artikel allerdings verschweigt, ist die in einigen Bundesländern
zusätzlich verankerte Pflicht, dass beim Austausch von Heizkesseln weitere Maßnahmen wie die energetische Dämmung von Fassaden oder der
Einbau von Solaranlagen zwingend vorgeschrieben sind.
Aber rollen wir die ganze Sache bzgl. der aktuellen & kommenden EnEV (Energieeinsparverordung) von vorne auf. Bisher galt im Heizungsbereich folgende für den Laien grob zusammengefasste Regelung:
Ist eine Heizung (Öl oder Gas) älter als Baujahr 1978 und hält diese die Abgasgrenzwerte der 1. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) nicht ein, muss der Kessel laut EnEV ausgetauscht werden. Dies ist allerdings selten der Fall, da die Grenzwerte eigentlich fast immer eingehalten werden können, selbst bei Heizungen, die in den 60ern eingebaut wurden (wenn es denn der Heizungsfachmann will und das Know-how hat)!
Ist eine Heizung älter als Baujahr 1978 und hält diese die Grenzwerte zwar ein, aber das Haus ist vermietet, muss der Kessel laut EnEV ausgetauscht werden.
Wohnt der Hauseigentümer selbst im Haus und hat das Haus nicht mehr als 2 Wohnungen, kann die Heizungsanlage so lange weiterbetrieben werden, wie man möchte oder das Material hält. Es stehen daher auch noch einige Heizungen mit Baujahr vor 1970 herum! Eine Austauchpflicht gab es in solch einem Fall nicht, solange sie die Grenzwerte einhält.
Die Krux bei der Sache war schon etwa seit Mitte 2000 (als die EnEV das erste Mal in Kraft trat), dass Medien & Heizungsbranche damals mächtig Propaganda betrieben haben und damit so manchen Hauseigentümer verunsicherten und zum Heizungsaustausch genötigt haben, ohne dass von Gesetzeslage her wirklich Handlungsbedarf bestand. Es wurde damals mittels Halbwahrheiten gutes Geld geschäffelt und so manchem Rentner für teures Geld mal schnell eine neue Heizung für mehrere tausend Euro aufgeschwatzt.
Das gleiche Spiel scheint sich nun ähnlich zu wiederholen, nur mit einer wesentlich kürzeren Übergangs-/Ankündigungsfrist als damals.
Jetzt versucht man auf die Schnelle dem Hausbesitzer erneut sein Erspartes abzuluchsen oder ihn zu zwingen Kredite für dieses Subventionsprogramm aufzunehmen!
Mein Tipp an jeden Hausbesitzer, den diese neue Regelung der EnEV betrifft:
Glauben Sie nicht bedingungslos Ihrem Heizungsbauer, auch wenn Sie meinen, er hat nur das Beste für Sie im Sinn! Glauben Sie auch nicht bedingungslos Ihrem Schornsteinfeger (auch er weiß oft nicht alles oder ist wirklich auf dem aktuellsten Stand, jedoch können Sie u.U. von ihm noch die neutralste Aussage bekommen). Lesen Sie im Notfall selber die Gesetze durch oder wenden Sie sich an jemand, der auf dem Gebiet wirklich Erfahrung hat wie z.B. Konrad Fischer!
Es stimmt, dass die EnEV beständig am Fordern ist, was man alles auszutauschen oder zu modernisieren hat als Häuslebesitzer. Speziell wenn es um Forderungen geht, wo andere finanziell davon profitieren, werden oftmals Befreiungsmöglichkeiten oder Ausnahmen gerne mal dem Kunden entweder bewusst oder unbewusst aus Unwissenheit verschwiegen! Das Energieeinspargesetz EnEG § 5 sagt ganz deutlich, dass die Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Und die EnEV § 25 sagt: Die Behörden haben zu befreien.
Nachfolgend einige Gerichtsurteile, die im Speziellen immer von einer Amortisationszeit von 10 Jahren ausgehen. Hier wird mittlerweile eindeutig geurteilt! Wenn eine Modernisierung sich innerhalb rund 10 Jahren nicht amortisieren wird, kann man sich befreien lassen (und dies ist i.d.R immer und zwar bei fast jeder Maßnahme nicht gegeben, dass sich eine Sache innerhalb 10 Jahren amortisiert, sei es jetzt Heizung, Solar, Wärmedämmung usw.)! Diese Möglichkeit der Befreiung kennen die wenigsten und in den seltensten Fällen wird man von seinem Energieberater, Heizungsbauer, Kaminkehrer, Architekten usw. darauf aufmerksam gemacht.
Ich habe in der Praxis zig Fälle erlebt, wo eine neue Heizungsanlage im Vergleich zur vorherigen überhaupt keine oder nur wenig Einsparung einbrachte. Eine Heizung muss immer speziell auf das Gebäude und die Nutzungsgewohnheiten der Bewohner abgestimmt sein. Klar, in der Regel ist eine neue Heizung zwar sparsamer vom Energieverbrauch (Öl oder Gas), aber eine Pauschalaussage kann man hier nicht für jedes Gebäude treffen. Ich hatte Fälle, da gelang es findigen Heizungsbauern einen Ölkessel aus dem Jahr 1969 so einzustellen, dass dieser Abgastemperaturen und Verluste aufwies (messtechnisch) wie ein nagelneuer Standard-Ölkessel (kein Brennwert)!
Lassen Sie sich nicht für dumm verkaufen! Wenn es um Befreiungen geht, wenden Sie sich z.B. an Herrn Konrad Fischer oder wenden Sie sich an Ihren Kaminkehrer, bevor Sie einen Schnellkauf tätigen!
Ob die neue Heizung, die man sich evtl. zulegt, dann auch wieder 30 Jahre oder mehr hält, ist mehr als fraglich (wenn sie denn überhaupt so lange halten darf *räusper*)!
empfehlenswerte Videos zum Thema von:
Konrad Fischer
Wolfgang Haegele
Autor: Mike
PS: Bei weiteren Fragen gerne auch einfach E-Mail an uns!
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Quellen:
Dipl. Ing. Konrad Fischer
1976-81 Architekturstudium TU München, Abschluß: Dipl.-Ing. Univ. 1982-84 Wissenschaftliches Volontariat am Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Abt. Inventarisation - Prof. Dr. Tilmann Breuer, u.a. bei Dr. Sixtus Lampl, Referent für Oberpfalz und Denkmalorgeln; Bauforschung und Praktische Denkmalpflege - Dr.-Ing. Gert Th. Mader; Archäologie - Dr. Björn-Uwe Abels; Restaurierungswerkstätten - Prof. Dr. Dasser) Referenz des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege 1984 Mitglied Bayerische Architektenkammer BYAK Seit 1988 Seminarleitung und -vorträge für Architektenkammern, Hochschulen/Universitäten u.a. Veranstalter. Vorträge im Ausland (Dänemark, Italien, Österreich, Polen, Schottland, Schweden). 1991 Verleihung der "Medaille für Verdienste um Kultur und Tradition auf dem Lande" vom Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Fachwerkhaussanierung Eggenbach Haus Nr. 2 2010 Verleihung des "Verbraucherschutz-Awards" von Hausgeld Vergleich - Schutzgemeinschaft für Hauseigentümer und Mieter e.V. für meine "Aufklärungsarbeit zum Schutz der Verbraucher vor fragwürdigen Geldausgaben und gesundheitlichen Schäden"
2002 Zulassung als "Verantwortlicher Sachverständiger nach § 2 ZVEnEV" gem. Beschluss des Eintragungsausschusses bei der Bayer. Architektenkammer und damit im Sinne der KfW-Förderbank-Richtlinien "eine nach Landesrecht berechtigte Person für die Aufstellung und Prüfung der Nachweise nach der Energieeinsparverordnung" sowie Berechtigter zur Bescheinigung einer Befreiung von den Anforderungen der EnEV gem. § 25 EnEV.