Montag, 21. September 2015
Mittwoch, 9. September 2015
Widerspruchsschreiben gegen GEZ / Beitragsservice / Gerichtsvollzieher
Hier das Schreiben zu unserem Vortrag vom 4.9.2015 bezüglich Gerichtsvollzieher.
Bitte einfach rauskopieren.
Viele Grüße
ASR Stammtisch Nürnberg
Absender
Empfänger
(Gerichtsvollzieher)
(Ort),
(Datum)
Widerspruch
gegen den Zwangsvollstreckungsbescheid;
Aktenzeichen:
Sehr
geehrte/ geehrter ....
hiermit
lege ich gegen den oben genannten Zwangsvollstreckungsbescheid vom
xx.xx.2015 zugestellt am xx.xx.2015 Widerspruch ein.
1.)
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung:
Gleichzeitig
beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung nach § 80, Abs 4 VwGO
und § 732 Abs. 2 ZPO, wegen mehreren Verfahrensfehler und einem
nichtigen Verwaltungsakt gemäß nach § 44 Abs.1 und Abs. 2, Nr.
1,3,4 und 6 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs.5 BVwVfG, bis über
meinen Widerspruch gerichtlich entschieden wurde.
1.1.)
Begründung zur Aussetzung der Vollziehung:
Ich
sehe meine Grundrechte nach Art.1 Abs.1 und Abs.3, Art.2 Abs.1, Art.3
Abs.1, Art.5, Abs.1 bis Abs.3 und Art.18 GG verletzt.
Ich
beziehe mich auf Art. 18 GG in Verbindung mit Art. 19, Abs. 2 GG.
Diese Artikel werden auf untragbare Weise missachtet. Die Gesetze zum
Rundfunkbeitrag verstoßen ohne sachlichen Grund gegen mehrere
Artikel des Grundgesetzes.
2.)
Begründungen meines Widerspruch:
2.1)
Verstöße gegen das Grundgesetz
Der
15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht
gegen Art. 1 Abs.1 und Abs.3, Art.2 Abs.1, Art.3 Abs.1, Art.5, Abs.1
bis Abs.3 und Art.18 GG.
Dabei
ist nicht von Belang, ob es ein Gesetz oder Vertrag ist, oder ob der
15.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den
Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht
geworden ist.
Grundrechte
dürfen unter keinerlei Umständen verletzt werden,
Art.18
und Art.19 Abs.2 GG.
Wegen
der mehrfachen Verletzung des Zitiergebots gemäß Art.19 Abs.1 Satz
2 GG, ist nach dem jedes Gesetz, dass ein Grundrecht einschränkt,
das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu benennen, was
nachweislich, hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Jedes
Gesetz, dass das Zitiergebot ignoriert, ist verfassungswidrig. Die
Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen. Dieser
Vorwurf kann nicht entkräftet werden.
Die
Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört dort auf,
wo die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art.2 Abs.1 GG und die
Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG oder die ungehinderte
Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt. Dieser Vorwurf kann
nur entkräftet werden, wenn es ein gültiges Gesetz hierzu gäbe.
Der
Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen gegen
Art.5,
Abs.1 GG.
Der
Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei
gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig zu bewerten.
(Art. 5, Abs. 1 GG.)
Dieser
Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz
gibt, das Art.5, Abs.1 GG, entkräftet.
Gemäß
des Zitiergebotes nach Art.19, Abs.1 GG in Verbindung mit
Art.79
Abs.1, Satz 1 und mit Art. 79 Abs. 2 GG und der analogen Anwendung
von
§
75 Abs.1 und Abs.2 BayVerf ist es unumgänglich, darauf zu
verweisen,
dass
Art.5, Abs.1 GG verletzt wird, andernfalls wäre dieses Gesetz
weiterhin ungültig.
2.2)
Rechtsstellung der Gerichtsvollzieher
Die
Rechtmäßigkeit Ihres Tuns ist gemäß Art. 33 Abs. 1 und Abs. 4 GG
nicht bewiesen. Da es sich hier um Rechtsverstöße handelt, zählen
lediglich Fakten, Gesetze sowie Gerichtsurteile.
Als
Träger hoheitlicher Befugnisse gemäß Art.33 Abs.4 GG ist dieser
gemäß Art.20 Abs.2 GG und als besonderes Organ der
vollziehenden Gewalt gemäß Art.1 Abs.3 GG an die
unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht und gemäß
Art.20 Abs.3 GG an Gesetz und Recht gebunden.
Als
Angehöriger der staatlichen Gewalt hatte er in jedem Einzelfall die
wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes gemäß Art.1 Abs.1
Satz 1 GG mit der Verpflichtung für die gesamte staatliche Gewalt
gemäß Satz 2 zu beachten.
Die
einschlägige Neuregelung befindet sich ausschließlich in § 2 GVO,
da § 1 GVO ersatzlos aufgehoben worden ist.
Bei
der zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher
selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht
der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer
Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der Aufsicht führende
Richter des Amtsgerichtes.
Die
Neuregelung ist mit der Regelung in Art.33 Abs.4 GG, die einen
tragenden Verfassungsgrundsatz enthält, nicht vereinbar.
Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckungshandlungen der
Gerichtsvollzieher im Grundgesetz an Stelle der Vorschrift von Art.33
Abs.4 GG geschaffen wird, fehlt den nicht mehr in einem öffentlich -
rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden
Gerichtsvollziehern seit dem 01.08.2012 die Legitimation, mit Gewalt
hoheitliche Vollstreckungsakte zu vollziehen.
Das
hat zur Folge, dass die freiberuflichen Gerichtsvollzieher zurzeit
nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden dürfen und auch nicht
im Wege der Amtshilfe andere Behörden, die zur Ausübung
hoheitlicher Befugnisse einschließlich der Anwendung unmittelbaren
Zwangs befugt sind, zur Unterstützung heranziehen können sowie
diese Behörden im Gegenzug auch keine Amtshilfe gewähren dürfen.
Entscheidend
für die Unzulässigkeit der Privatisierung des Gerichtsvollziehers
als Vollstreckungsorgan ist die Vorschrift des Art.20 Abs.2 GG, der
mit der Ewigkeitsgarantie gemäß Art.79 Abs.3 GG vor Eingriffen des
verfassungsändernden Gesetzgebers geschützt ist.
3.)
Wirksamkeit des Verwaltungsakt
§
44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1)
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders
schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
3.1)
Begründung:
Es
liegt kein wirksamer Verwaltungsakt vor, da der genannte
Beitragsservice nicht Gläubiger ist. Gemäß nach § 80 Abs.5 Satz
1, 1 alternative VwGO ist der Verwaltungsakt nichtig.
Den
Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahme
kommt gemäß § 80 Abs.2 Satz VwGO in Verbindung mit § 20 AGVwGO
keine aufschiebende Wirkung zu.
Dieser
Widerspruch richtet sich auch zu Recht gegen die Antragstellerin und
nicht gegen den Bayerischen Rundfunk, die im Wege der
Vollstreckungshilfe für den Bayrischen Rundfunk oder ferner dem
Beitragsservice tätig wurde, alternativ als Amtshilfe.
Aus
Art.27 Abs.1 in Verbindung mit Art.26 VwZwG ergibt sich, dass
grundsätzlich die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
Vollstreckungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist.
Da
der Bayerische Rundfunk, ferner der Beitragsservice aber nicht über
einen Vollstreckungsbeamten nach dem Gesetz verfügt, leistet ihm die
Antragsgegnerin Vollstreckungshilfe, nach Art.27 Abs.1, Satz 2 VwZwG
auch alternativ analog zusehen, Amtshilfe. Wenn aber, wie hier, die
ersuchte Behörde eine selbstständig anfechtbare Entscheidung
getroffen hat, richtet sich der Rechtsschutz gegen die den
Verwaltungsakt erlassene ersuchte Behörde als Vollstreckungsbehörde.
Außerdem
handelt es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um
einen zwischen behördlichen Akt der Rechtshilfe (vgl. OVG Sachsen -
Anhalt,
Beschluss
vom 23. Dezember 2008, 2 M 235/08, juris), sodass mangels
Außenwirkung Rechte des Beitrags- bzw. Vollstreckungsschuldners
nicht verletzt sein können.
Hinreichend
begründet ergibt sich klar heraus, dass durch die Rundfunkanstalten
selbst erlassene Festsetzungen, Bescheide und Vollstreckungsersuche,
für die nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nicht rechtsfähigen
Beitragsservice als rechtlicher Bestandteil der jeweiligen
Rundfunkanstalt tätig wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai
2013, 27 L 64.63; VG Gießen, Urteil vom 10.Dezember 2014, 5 K
237/14. GI, juris Rn. 15) nichtig sind.
Die
genannten Gründe erklären mehr als hinreichend, warum ich mich
hiermit der Beitragszahlung an den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk
ausdrücklich verweigere und gegen Ihr Vollstreckungsersuchen
Widerspruch einlege.
Mit
freundlichen Grüßen, >
Maxi
Muster,
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